Wem nützen Deals?

Der Deal ist dieser Tage in aller Munde.

Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.03.2013

Am 19. März hat das Bundesverfassungsgericht in drei Verfahren entschieden, dass § 257c Strafprozessordnung (StPO) mit der Verfassung vereinbar ist. § 257c StPO regelt die so genannte Verständigung, auch „Deal“ oder „Absprache“ genannt. In den einzelnen Verfahren hatte sich die Gerichte lediglich nicht an prozessuale Voraussetzungen gehalten; insbesondere hatten die Gerichte den Grundsatz des fair trial verletzt. Grundsätzlich aber ist es laut Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden, dass Gerichte ein bestimmtes Strafmaß verbindlich in Aussicht stellen, wenn der Angeklagte im Gegenzug ein Geständnis ablegt.

Etwas polemisch wird das mancherorts „Handel mit der Gerechtigkeit“ genannt. Das wollen wir mal ausklammern und das Problem an dieser Stelle einmal unter einem weniger dogmatischen Blickwinkel beleuchten: Wem nützen Verständigungen? Dem Rechtsanwalt? Dem Angeklagten? Dem Gericht? Schaden sie möglicherweise auch jemandem?

Grundsätzlich lässt sich dazu folgendes formulieren:

Nützlich für den Angeklagten

Eine Verständigung kann für den Angeklagten von ausgesprochenem Vorteil sein. Das Verfahren wird in der Regel verkürzt, was sich auch bei der Kostenbelastung auswirkt. Die Strafe wird bei einer Verständigung niedriger ausfallen als sie es im Falle einer Verurteilung ohne vorherige Verständigung täte. Für den Angeklagten hat der Deal daher eigentlich nur Vorteile.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Angeklagte im Falle einer streitigen Verhandlung auch verurteilt werden würde. Das ist der Haken. Denn ob es auch ohne Geständnis zu einer Verurteilung gekommen wäre, weiß man natürlich nicht. Man erfährt es auch nicht mehr, weil der Deal ja gerade der Beendigung des Verfahrens dienen soll.

Es bedarf daher in der Regel eines erfahrenen Rechsanwalts und Strafverteidigers, der die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung anhand der Aktenlage einigermaßen beurteilen kann. Das ist ein anderes Thema, dass einen eigenen Beitrag wert ist.

Das Dilemma: Verurteilungswahrscheinlichkeit trotz Unschuld

Das eigentliche Problem ist daher der Fall, dass der Angeklagte zwar seine Unschuld beteuert, eine Verurteilung nach Lage der Akten aber trotzdem wahrscheinlich ist. Das liegt dann zumeist an belastenden Zeugenaussagen oder sonstigen Beweismitteln. Diese Situation ist gar nicht so selten; man sollte sich gewahr werden, dass die Rate der Freisprüche vor Deutschen Gerichten beständig rückläufig ist und derzeit bei 2,5 bis 3 % liegen dürfte.

Der Mandant und sein Verteidiger stehen in dieser Situation beide vor einem Dilemma: Verweigern sie sich der Verständigung droht dem Mandanten eine weit höhere Strafe. Auf seine – häufig nur gefühlte – Unschuld sollte sich hier niemand verlassen. Schon die erwähnt niedrige Freispruchrate spricht dagegen. Was also ist zu tun?

Das hängt sehr vom Verteidiger ab. Ein guter Verteidiger wird seinen Mandanten akribisch über die Unsicherheiten jedes Verfahrens aufklären.

Kein falsches Geständnis!

Den Angeklagten aber, der seine Unschuld beteuert, sollte ein guter Verteidiger niemals zum Geständnis drängen. Die Abgabe eines falschen Geständnisses sollte aus meiner Sicht in keinem Fall in Betracht gezogen werden.

Hier hilft nur eins: Verteidigung.