Wie läuft eigentlich ein Strafverfahren ab? Teil II: Das Zwischenverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung zu dem Entschluss gekommen ist, dass die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bieten, reicht sie die Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, § 170 Abs. 1 StPO. Das angerufene Gericht prüft dann, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Dieses Stadium nennt man Zwischenverfahren.

Das Zwischenverfahren

Als Erstes stellt das Gericht dem Beschuldigten – der in dieser Phase des Prozesses „Angeschuldigter“ heißt – die Anklageschrift zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Anklageschrift. Diese Form des rechtlichen Gehörs verbinden die Gerichte häufig mit einer höchst missverständlichen Fristsetzung. In der Regel ist im Begleitschreiben des Gerichts zu lesen, der Angeschuldigte habe jetzt eine Woche Zeit, „Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung  des Hauptverfahrens zu beantragen“ oder „Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen“. Tun Sie es nicht!

Keine Fristen

Diese sehr kurze Frist versetzt viele Angeschuldigte in Panik. Sie denken, sie gingen ihrer Rechte verlustig, wenn sie jetzt nicht schnell – vorschnell – handelten. Das ist falsch. Insbesondere gibt es keine Frist, Beweisanträge zu stellen. Dies ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Leider lassen sich viele Gerichte trotzdem nicht davon abbringen, derartige Textbausteine zu verwenden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass dies auch aus Berechnung geschieht, um den Angeschuldigten doch noch zu einer unbedachten Aussage zu verleiten. Fallen Sie nicht darauf herein. Bewahren Sie die Ruhe. Sollten Sie bei Erhalt der Anklageschrift noch keinen Strafverteidiger beauftragt haben, sollten Sie dies jetzt allerdings spätestens tun. Denn nur ein Strafverteidiger kann beurteilen, was jetzt getan werden muss.

Wenn Sie auf die Zustellung der Anklageschrift gar nicht reagieren, wird das Gericht die Anklage in der Regel zulassen, sobald die gesetzte Frist verstrichen ist. Sie hören dann vom Gericht erst wieder, wenn Sie die Ladung zum Termin zur mündlichen Hauptverhandlung erhalten. Ob das Gericht sich in diesem Fall überhaupt mit den Vorwürfen aus der Anklageschrift inhaltlich auseinandersetzt, ist zweifelhaft. Häufig siegt hier wohl die Trägheit.

Einflussmöglichkeiten der Verteidigung

Im Zwischenverfahren sind die Möglichkeiten der Einflussnahme nicht mehr so groß wie im Ermittlungsverfahren, aber sie sind dennoch vorhanden. Es erfordert jedoch größeren Aufwand, da man von einer möglichen Einstellung im Zwischenverfahren zwei Seiten überzeugen müsste: das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Da die Staatsanwaltschaft in diesem Stadium aber die Verfahrensakte gar nicht mehr hat, gestalten sich Verhandlungen sehr schwierig. Auch dies ist ein Grund, einen Strafverteidiger so schnell wie möglich zu beauftragen.

Aussichtsreich ist eine Erklärung im Zwischenverfahren dann, wenn es um streitige Rechtsfragen geht. Hier kann der Verteidiger seine Rechtsauffassung darlegen und zwingt damit das Gericht, sich mit diesen Fragen frühzeitig auseinander zu setzen.

Weniger sinnvoll ist es, im Zwischenverfahren Beweisanträge auf Zeugenvernehmung zu stellen. Kaum ein Gericht wird jemals im Zwischenverfahren tatsächlich Zeugen befragen, auch wenn es das nach dem Gesetz dürfte.