Die Provision des Handelsvertreters

da3bc09b.mIm Zusammenhang mit der Tätigkeit als selbständiger Handesvertreter im Sinne des § 86 Abs. 1 HGB treten immer wieder Probleme mit der Abrechnung der Provisionen auf. Dies gilt insbesondere für Handelsvertreter für Versicherungen oder Finanzdienstleistungen. Hier lohnt es sich, rechtzeitig die Beratung durch einen Rechtsanwalt einzuholen.

Wann fällt eine Provision an?

Gemäß § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während seines Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte. Da klingt zunächst einfach; der Teufel liegt aber auch hier im Detail. Wann die Provision anfällt, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Handelsvertretervertrag. Die jeweilige Regelung hängt dabei davon ab, welche Ware oder Dienstleistung der Handelsvertreter vermittelt. Bei Waren ist dies relativ einfach; hier fällt die vollständige Provision in der Regel mit dem Geschäftsabschluss an. Bei Versicherungen oder Finanzdienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum laufen, besteht aber regelmäßig die Gefahr, dass das Geschäft später noch platzt, z. B. weil der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Deshalb enststeht der Provisionsanspruch hier meist erst nach der so genannten Stornohaftungszeit –  wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.

Bevorschussung

Damit der Handelsvertreter auf den Lohn seiner Vermittlungstätigkeit aber nicht jahrelang warten muss, erhält er nach den gängigen Verträgen einen Vorschuss auf seine Provision. Über diese Provision wird abgerechnet, sobald die Stornohaftungszeit abgelaufen ist. Nicht jeder aber weiß, dass dieser Vorschuss dann unter Umständen noch zurückgebucht werden kann. Mit der Abrechnung kommt dann häufig das böse Erwachen.

Böses Erwachen bei Erhalt der Abrechnung

Ist das vermittelte Geschäft nämlich zwischen Abschluss und vollständiger Vertragserfüllung doch noch gescheitert, wird dem Handelsvertreter die ursprünglich gutgeschriebene Provision wieder von seiner Vergütung abgezogen. Der Handelsvertreter kann sich also über die gesamte Laufzeit des von ihm vermittelten Produkts seines Provisionsanspruchs nicht sicher sein. Platzen zahlreiche Geschäfte, kann sich schnell ein beachtlicher Rückforderungsanspruch des Auftraggebers gegen den Handelsvertreter aufbauen. Viele Handelsvertreter schenken diesem Risiko zu wenig Beachtung und geben Geld aus, dass ihnen noch gar nicht endgültig zusteht. Häufig kommt es dann zu Schwierigkeiten, die Rückforderungsansprüche zu bedienen, einfach, weil zu wenig Geld zurückgelegt wurde.

Stornoreserve

Die Auftraggeber decken ihr Risiko dabei meistens mit dem Einbehalt eines Teils der bevorschussten Provision ab, der so genannten Stornoreserve.

Jedem Handelsvertreter kann man nur dringend empfehlen, ebenfalls Rücklagen zu bilden. Außerdem sollten die meist monatlichen Abrechnungen unbedingt auf ihre Richtigkeit überprüft werden! Meist enthält der Vertrag Fristen für etwaige Beanstandungen. Über die Gültigkeit solcher Klauseln wird zwar gestritten, meistens ist dies jedoch ein Scheingefecht. Letztlich geht es aber um die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch besteht oder nicht.

Ist dies im Streit, sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten, der sich mit der zugrunde liegenden Rechtslage auskennt.