Gegen einen Bußgeldbescheid kann man Widerspruch einlegen. Kann der Betroffene aber auch vor dem dann zuständigen Amtsgericht (Strafsachen) keinen zufriedenstellenden Erfolg erzielen, wird die Rechtslage kompliziert. Das – wenn überhaupt – zulässige Rechtsmittel ist die Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht immer und unter denselben Voraussetzungen statthaft.
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Im wesentlichen sind drei Fälle zu unterscheiden:
1. Das Gericht hat ein Bußgeld von höchsten EUR 100,00 verhängt.
2. Das Gericht hat ein Bußgeld zwischen EUR 100,00 und EUR 250,00 verhängt.
3. Das Gericht hat ein Bußgeld über EUR 250,00 oder ein Fahrverbot verhängt.
Der dritte Fall ist der einfachste: Steht ein Bußgeld von über EUR 250,00 oder ein Fahrverbot im Raum, ist die Rechtsbeschwerde immer statthaft. Zwar sind die Anforderungen an deren Begründung hoch; dies gilt allerdings für alle Fälle gleichermaßen. Zu den Begründungsanforderungen folgen weitere Ausführungen unten.
Liegt das angegriffene Bußgeld zwischen EUR 100,00 und EUR 250,00 ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, es kann aber deren Zulassung beantragt werden. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wiederum nur dann begründet, wenn die Entscheidung
– der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative OWiG) oder
– zur Fortbildung des Rechts dient (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, erste Alternative OWiG) oder
– wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist ( § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Beides ist gleichermaßen selten der Fall. Nach der höchstrichterlichen „Definition“ soll eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts nur geboten sein, „wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen oder zu festigen sind„. Der zweite Zulassungsgrund ist gegeben, wenn „sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder oder fortbestehen würden„. Damit der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Erfolg hat, sollte mindestens eine dieser Voraussetzungen ausführlich dargestellt und belegt werden.
Liegt das verhängte Bußgeld unter EUR 100,00, kann die Rechtsbeschwerde nur bei Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen werden, und auch dann nur unter weiteren Voraussetzungen, insbesondere dann, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts „objektiver Willkür“ geprägt ist. Die Gehörsverletzung ist gleichzeitig Zulassungsgrund und Verfahrensfehler und muss daher ausführlich dargelegt und belegt werden.
Begründung der Rechtsbeschwerde
Soweit mit der Rechtsbeschwerde Verfahrensfehler gerügt werden, muss die Rechtsbeschwerde ausgeführt werden. Die Anforderungen hieran entsprechen denen an die Verfahrensrüge bei der Revision im Strafrecht (§ 344 Abs. 2 StPO). Kurz gesagt, muss das Beschwerdegericht allein durch die Beschwerdeschrift in die Lage versetzt werden, über das Vorliegen einer Rechtsverletzung entscheiden zu können; Bezugnahmen oder Verweisungen auf den Akteninhalt reichen hierzu nicht aus.
Damit ist die professionelle Erhebung einer Rechtsbeschwerde immer mit erheblichem Aufwand verbunden. Ob dieser Aufwand sich rentiert, muss der möglichst durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vertretene Betroffene letztlich selbst entscheiden.