Wie läuft eigentlich ein Strafverfahren ab? Teil II: Das Zwischenverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung zu dem Entschluss gekommen ist, dass die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bieten, reicht sie die Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, § 170 Abs. 1 StPO. Das angerufene Gericht prüft dann, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Dieses Stadium nennt man Zwischenverfahren.

Das Zwischenverfahren

Als Erstes stellt das Gericht dem Beschuldigten – der in dieser Phase des Prozesses „Angeschuldigter“ heißt – die Anklageschrift zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Anklageschrift. Diese Form des rechtlichen Gehörs verbinden die Gerichte häufig mit einer höchst missverständlichen Fristsetzung. In der Regel ist im Begleitschreiben des Gerichts zu lesen, der Angeschuldigte habe jetzt eine Woche Zeit, „Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung  des Hauptverfahrens zu beantragen“ oder „Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen“. Tun Sie es nicht!

Keine Fristen

Diese sehr kurze Frist versetzt viele Angeschuldigte in Panik. Sie denken, sie gingen ihrer Rechte verlustig, wenn sie jetzt nicht schnell – vorschnell – handelten. Das ist falsch. Insbesondere gibt es keine Frist, Beweisanträge zu stellen. Dies ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Leider lassen sich viele Gerichte trotzdem nicht davon abbringen, derartige Textbausteine zu verwenden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass dies auch aus Berechnung geschieht, um den Angeschuldigten doch noch zu einer unbedachten Aussage zu verleiten. Fallen Sie nicht darauf herein. Bewahren Sie die Ruhe. Sollten Sie bei Erhalt der Anklageschrift noch keinen Strafverteidiger beauftragt haben, sollten Sie dies jetzt allerdings spätestens tun. Denn nur ein Strafverteidiger kann beurteilen, was jetzt getan werden muss.

Wenn Sie auf die Zustellung der Anklageschrift gar nicht reagieren, wird das Gericht die Anklage in der Regel zulassen, sobald die gesetzte Frist verstrichen ist. Sie hören dann vom Gericht erst wieder, wenn Sie die Ladung zum Termin zur mündlichen Hauptverhandlung erhalten. Ob das Gericht sich in diesem Fall überhaupt mit den Vorwürfen aus der Anklageschrift inhaltlich auseinandersetzt, ist zweifelhaft. Häufig siegt hier wohl die Trägheit.

Einflussmöglichkeiten der Verteidigung

Im Zwischenverfahren sind die Möglichkeiten der Einflussnahme nicht mehr so groß wie im Ermittlungsverfahren, aber sie sind dennoch vorhanden. Es erfordert jedoch größeren Aufwand, da man von einer möglichen Einstellung im Zwischenverfahren zwei Seiten überzeugen müsste: das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Da die Staatsanwaltschaft in diesem Stadium aber die Verfahrensakte gar nicht mehr hat, gestalten sich Verhandlungen sehr schwierig. Auch dies ist ein Grund, einen Strafverteidiger so schnell wie möglich zu beauftragen.

Aussichtsreich ist eine Erklärung im Zwischenverfahren dann, wenn es um streitige Rechtsfragen geht. Hier kann der Verteidiger seine Rechtsauffassung darlegen und zwingt damit das Gericht, sich mit diesen Fragen frühzeitig auseinander zu setzen.

Weniger sinnvoll ist es, im Zwischenverfahren Beweisanträge auf Zeugenvernehmung zu stellen. Kaum ein Gericht wird jemals im Zwischenverfahren tatsächlich Zeugen befragen, auch wenn es das nach dem Gesetz dürfte.

 

Wie läuft ein Strafverfahren ab? Teil I: Das Ermittlungsverfahren

 

Jedes Strafverfahren beginnt mit einem Verdacht, dem so genannten Anfangsverdacht. Der kann überall herrühren; meist gibt es entweder eine Strafanzeige oder die Polizei hat jemanden „auf frischer Tat“ ertappt. Wenn ein solcher Anfangsverdacht besteht, eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren.

Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Verfahrensabschnitt des Strafverfahrens. Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft in den allermeisten Fällen nicht selbst, sondern betraut damit die Polizei. Früher sprach man mal von „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“. Den Begriff hat man mittlerweile ersetzt, in der Sache ist aber alles gleich geblieben. Wenn die Polizei mit ihren Ermittlungen fertig ist, übermittelt sie ihre Erkenntnisse in Papierform an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Wir merken uns: Sämtliche verfahrensrelevanten Entscheidungen liegen im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, nicht etwa bei der Polizei. Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Verfahrens“. Die Polizei hat im Strafverfahren grundsätzlich überhaupt nichts zu entscheiden. Wenn sie doch einmal etwas entscheiden muss, z. B. weil Eile geboten ist (die berühmte „Gefahr im Verzug“), dann muss sie sich das hinterher genehmigen lassen. Das ist ein Grund, warum man mit der Polizei niemals sprechen sollte; es nutzt nämlich nichts. Aber das ist ein anderes Thema. Die Macht der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ist aber nicht unbegrenzt. Sind bei den Ermittlungen Grundrechte der Beschuldigten betroffen, muss über jeden Eingriff ein Gericht entscheiden, aber diese Ausnahme soll uns hier nicht interessieren. Wir merken sie uns aber.

Rechtliches Gehör

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ihm “rechtliches Gehör“ zu gewähren. Sie tut dies, wenn die Ermittlungen dadurch nicht mehr gefährdet werden, wenn also nicht mehr zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Beweismittel beiseiteschafft oder verfälscht. Der Beschuldigte bekommt dann per Post entweder einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung zur „Verantwortlichen Vernehmung“. Wenn Sie eine solche Anhörung oder Vorladung bekommen haben, sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger beauftragen. Keinesfalls sollten Sie sich ohne vorherige Beratung zu den Vorwürfen äußern.

Abschluss der Ermittlungen

Meint die Staatsanwaltschaft, dass alle wesentlichen Umstände „ausermittelt“ seien,  trifft sie eine Entscheidung in der so genannten Abschlussverfügung. Diese Entscheidung kann ein guter Strafverteidiger mitunter maßgeblich beeinflussen. Der Betroffene selbst wird das kaum jemals schaffen, schon weil er in der Regel gar nicht herausfinden wird, wer für seine Angelegenheit zuständig ist. Deshalb sollte man so früh wie möglich einen Verteidiger beauftragen.

Einflussmöglichkeiten der Verteidigung

Im Vorverfahren sind die Ermittlungen noch einigermaßen „offen“; mit der Staatsanwaltschaft  können noch relativ freimütig Rechtspositionen ausgetauscht und Möglichkeiten der vorzeitigen Verfahrensbeendigung erörtert werden. In diesem Stadium kann eine engagierte Verteidigung das Strafverfahren durch gezielte Intervention zur Einstellung bringen oder dem Verfahren zumindest eine andere Richtung geben. Vor Gericht ist dies aufgrund der formalen Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung erheblich schwieriger.

Mit der Abschlussverfügung entscheidet sich die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage gegen den Beschuldigten erhebt. Erhebt sie Anklage zum zuständigen Gericht, verliert sie ihre Rolle als „Herrin des Verfahrens“.

Das Verfahren liegt von dann an in den Händen des Gerichts.

Wie finde ich einen guten Strafverteidiger?

Zuerst stellt sich natürlich die Frage, was eigentlich ein „guter“ Strafverteidiger ist. Was ein guter Strafverteidiger ist, lässt sich in Kürze etwa so umschreiben:

Ein guter Strafverteidiger ist ein Strafverteidiger, der alle rechtlichen Mittel ausschöpft, um Ihrem Interesse zu dienen, und zwar ausschließlich Ihrem Interesse.

Ihr Interesse als Beschuldigter wird dabei in der Regel sein, möglichst nicht oder nur so gering wie irgend möglich bestraft zu werden. Ausnahmen mag es geben, aber die wird man vernachlässigen können. Um Sie bestmöglich vor Bestrafung zu schützen, muss Ihr Verteidiger alle Verteidigungsmöglichkeiten nutzen, die das Strafprozessrecht ihm bietet.

Das setzt zwingend voraus, dass Ihr Verteidiger sich im Strafrecht und Strafprozessrecht bestens auskennt. Der Rechtsanwalt sollte daher auf Strafrecht spezialisiert sein und ausreichend praktische Erfahrung gesammelt haben. Dies ist am besten bei einem Rechtsanwalt gewährleistet, der die Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Strafrecht“ erworben hat.

Vertrauen ist wichtig, sollte aber auf fachlicher Kompetenz beruhen

Strafrechtliche Probleme tauchen oft plötzlich und unerwartet auf. Man war in einen Verkehrsunfall verwickelt oder die Steuerfahndung stand unerwartet vor der Tür. Das kann jedem fast jederzeit passieren. Viele Menschen gehen selbst mit einem ernsten strafrechtlichen Problem dann zu „Ihrem“ Familienanwalt, weil sie ihm vertrauen. Das ist riskant.

Vertrauen ist zwar gut und wichtig, aber es ersetzt kein Fachwissen. Und Fachwissen ist auf kaum einem Rechtsgebiet so existenziell wichtig wie im Strafrecht. Denn im Strafrecht geht es um ihre persönlichsten Werte; im Extremfall sogar um Ihre Freiheit.

Traut sich Ihr Familienanwalt auch die Verteidigung gegen eine Mordanklage zu, ist er vielleicht mutig, aber für die Verteidigung definitiv der falsche Mann. Ein guter Rechtsanwalt kennt nämlich seine Grenzen und weist seine Mandanten darauf hin.

Gute Strafverteidiger beweisen strategisches Geschick

Gute Strafverteidigung bedeutet, Übersicht und strategisches Geschick in einer für Sie kritischen Situation zu beweisen. Weniger ist hier häufig mehr. Es kommt im Strafrecht nur äußerst selten darauf an, schnell zu reagieren; taktische Schachzüge sollten stattdessen wohl erwogen und sorgfältig geplant werden.

Ein Strafverteidiger, der z. B. ohne vorherige Einsicht in die Verfahrensakten für Sie inhaltliche Erklärungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft abgibt, begeht einen schweren Fehler. Dadurch können Sie gute Verteidigungschancen einbüßen.

Ein guter Strafverteidiger sollte ein offenes Ohr für Ihre Nachfragen haben. Wundern Sie sich aber nicht, wenn Sie einmal längere Zeit nichts von „Ihrem“ Verfahren hören. Im Strafverfahren gilt: Keine Nachricht ist gute Nachricht. Es wäre völlig sinnlos und sogar kontraproduktiv, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu einer Entscheidung zu drängen. Eine schnelle Entscheidung wird kaum jemals für Sie günstiger werden.

Kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht, können sich die Anforderungen grundlegend ändern. In der mündlichen Hauptverhandlung ist Passivität ein Nachteil. Hier sollte der Verteidiger das Heft des Handelns in die Hand nehmen. Ob er das laut oder leise tut, ist Geschmackssache. Aber er sollte es tun. Hat Ihr Rechtsanwalt Ihnen vor der Verhandlung viel erzählt, ist vor Gericht aber mucksmäuschenstill, ist das meist ein schlechtes Zeichen.

Wenn Sie jetzt noch einen guten Strafverteidiger suchen, rufen Sie mich an.