Freie Beweiswürdigung (I) – Das Urteil des LG Chemnitz

Ausgangslage

Am Donnerstag, dem 22.08.2019, hat das Landgericht Chemnitz einen 24-jährigen Syrer unter anderem wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Das ist – auch für eine solche Tat – vergleichsweise sehr viel. Es gab eine umfangreiche, qualitativ sehr unterschiedliche Presseberichterstattung; alles, was der Autor diese Beitrags weiß, weiß er nur aus der Presse: Aber das rechtliche Hauptproblem wird in der Berichterstattung durchgehend deutlich.

Nicht das Problem

Mancherorts wird gemutmaßt, das Gericht hätte sich bei seinem Urteil zumindest auch vom Volkszorn leiten lassen. Kurz nach der Tat war es bekanntlich zu teilweise gewaltsamen Protesten in Chemnitz gekommen, an die sich eine politische Diskussionen um die Bedeutung des Wortes „Hetzjagd“ anschlossen. Die zuständigen Richter haben natürlich weit von sich gewiesen, dass sie sich von irgendwelchen äußeren Begleitumständen hätten beeinflussen lassen. Das ist wenig überzeugend; dazu berichtet ganz instruktiv der Spiegel. Die Diskussion ist allerdings müßig, denn eine Beeinflussung geschieht in aller Regel unbewusst und wird sich weder belegen noch ausschließen lassen. Ob es klug von den Richtern war, sich so zu äußern, steht auf einem anderen Blatt. Es hilft aber auch niemandem, dem Gericht Voreingenommenheit oder gar Rassismus vorzuwerfen. Das eigentlich dahinter stehende Problem ist ein anderes. Ansatzweise herausgearbeitet hat es die Zeit, in einem Interview mit dem Strafrechtsprofessor Matthias Jahn. 

Das Problem

Das eigentliche Problem ist, dass man nach der Berichterstattung gewisse Zweifel daran haben muss, dass das Urteil rechtskonform zustande gekommen ist. Diese Bedenken lassen sich dabei auch durchaus nur mit den der Presse entnommenen Kenntnissen begründen. Denn wie man lesen kann, beruht das Urteil allein auf der Aussage eines einzigen Belastungszeugen; andere Beweismittel gibt es nicht. Keine. Das mutet angesichts der Schwere des Tatvorwurfs befremdlich an; schon beim alten Goethe wird die mittelalterliche Beweisregel zitiert, dass es zur Wahrheitsfindung stets mindestens zweier Zeugen Aussage bedarf (Faust I, Vers 3013 f). Aber Beweisregeln gibt es heutzutage im Strafrecht nicht mehr, dazu einiges später.

Nun war der Zeuge aber nicht nur das einzige Beweismittel, sondern außerdem auch noch unzuverlässiger als Zeugen es ohnehin schon sind. Denn er hat den Täter nur ein einziges Mal gesehen, im Dunkeln, aus 50 Metern Entfernung. Da ist ein verlässliches Wiedererkennen schon nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kaum vorstellbar. Trotzdem will er im Angeklagten den Täter wiedererkannt haben. Vor Gericht hat er das sogar noch relativiert, aber dem Gericht hat das gleichwohl gereicht, um den Angeklagten zu verurteilen. Wer nicht aus politischen Gründen bereits eine vorgefasste Meinung hat, muss sich fragen: Wie kann das für eine Verurteilung reichen?

Die freie Beweiswürdigung

Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei, oder wie § 261 StPO formuliert: Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung„. Es gibt keine Beweisregeln mehr; mit denen meinte man zu früheren Zeiten schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Früher galt z.  B. die Beweisregel, dass bei einem Geständnis die Schuld des Angeklagten unwiderleglich feststünde. In der Praxis führte das zu mannigfaltigen Formen der Folter, die man nutzte, um endlich an Beweismittel zu gelangen. Auch deshalb hat man Beweisregeln mit der Einführung des reformierten Inquisitionsprozesses abgeschafft. Leider wird das von einigen Gericht dahin missverstanden, dass es überhaupt keine Regeln mehr gäbe, an die Richter sich zu halten hätten. Aber das ist nicht richtig. Es gibt zwar keine Beweisregeln mehr, wohl aber gesetzliche Regeln, zu denen nach der Rechtsprechung des BGH auch Naturgesetze, Denkgesetze und – man höre und staune – „gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse“ gehören.

Das bedeutet, eine vom Instanzgericht aus der Beweisaufnahme gebildete Überzeugung ist dann rechtsfehlerhaft, wenn sie diesen Regeln widerspricht oder unter Missachtung solcher Regeln zustande gekommen ist. Wenn das Gericht also feststellt, dass der Täter auf einem Mammut zum Tatort geritten ist, dann ist diese Feststellung fehlerhaft, denn jeder weiß, dass Mammuts ausgestorben sind. Ob das also ein Zeuge ausgesagt hat, ist im Ergebnis völlig egal.

Die Feststellung kann aber auch fehlerhaft zustande gekommen sein, z. B. indem das Gericht die Aussage eines Zeugen zu Grunde legt, deren Glaubhaftigkeit belegbar in Zweifel steht. Dieser Fehler passiert bei Gericht erstaunlich häufig, leider ohne dass dies von den Revisionsgerichten in angemessenem Maße sanktioniert würde. Dazu gehört beispielsweise die Aussage eines Polizeizeugen, er habe auf einer Brücke gestanden und die Geschwindigkeit eines fahrenden Autos ohne technische Hilfsmittel mit „100 km/h“ bemessen. Das kann nicht sein, denn Menschen haben keinen Geschwindigkeitssinn. Erstaunlicherweise gibt es immer wieder Menschen, die sich einen solchen Sinn einbilden, wissenschaftlich erwiesen ist das Gegenteil. Ein Gericht, das seine Überzeugungsbildung auf so eine Aussage stützt, macht einen Rechtsfehler.

Nicht hierher gehört übrigens der Grundsatz „in dubio pro reo„, denn der gilt nur als verletzt, wenn das erkennende Gericht bestehende Zweifel ersichtlich nicht überwunden hat. Dazu müsste ein Gericht seine eigenen Zweifel in den schriftlichen Urteilsgründen zunächst offen eingestehen, ohne sie anschließend auszuräumen. Das kommt praktisch nie vor.

Schlussbemerkung

Das Prinzip der Überzeugungsbildung ist ein wissenschaftliches, nämlich der so genannte „methodische Zweifel„; insbesondere muss das Gericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, wie es nahe liegende Zweifel überwunden hat.

Bei dem im Ausgangsfall geschilderten Zeugen dürfte das spannend werden: Meiner Auffassung nach ist es praktisch unmöglich. Die Zeugenaussage dürfte so gut wie wertlos sein, weil wissenschaftliche Erkenntnis ist, dass unter den geschilderten Umständen weder eine sichere Wahrnehmung noch eine sichere Wiedererkennung wahrscheinlich ist. Übrigens hat das Gericht den Angeklagten auch noch einer zweiten Tat für schuldig befunden – einer gefährlichen Körperverletzung – für die es dem Vernehmen nach überhaupt keinen Beweis gibt. Diese Tat hat nämlich nicht einmal der zweifelhafte Belastungszeuge gesehen.

 

Wie läuft eigentlich ein Strafverfahren ab? Teil II: Das Zwischenverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung zu dem Entschluss gekommen ist, dass die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bieten, reicht sie die Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, § 170 Abs. 1 StPO. Das angerufene Gericht prüft dann, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Dieses Stadium nennt man Zwischenverfahren.

Das Zwischenverfahren

Als Erstes stellt das Gericht dem Beschuldigten – der in dieser Phase des Prozesses „Angeschuldigter“ heißt – die Anklageschrift zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Anklageschrift. Diese Form des rechtlichen Gehörs verbinden die Gerichte häufig mit einer höchst missverständlichen Fristsetzung. In der Regel ist im Begleitschreiben des Gerichts zu lesen, der Angeschuldigte habe jetzt eine Woche Zeit, „Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung  des Hauptverfahrens zu beantragen“ oder „Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen“. Tun Sie es nicht!

Keine Fristen

Diese sehr kurze Frist versetzt viele Angeschuldigte in Panik. Sie denken, sie gingen ihrer Rechte verlustig, wenn sie jetzt nicht schnell – vorschnell – handelten. Das ist falsch. Insbesondere gibt es keine Frist, Beweisanträge zu stellen. Dies ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Leider lassen sich viele Gerichte trotzdem nicht davon abbringen, derartige Textbausteine zu verwenden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass dies auch aus Berechnung geschieht, um den Angeschuldigten doch noch zu einer unbedachten Aussage zu verleiten. Fallen Sie nicht darauf herein. Bewahren Sie die Ruhe. Sollten Sie bei Erhalt der Anklageschrift noch keinen Strafverteidiger beauftragt haben, sollten Sie dies jetzt allerdings spätestens tun. Denn nur ein Strafverteidiger kann beurteilen, was jetzt getan werden muss.

Wenn Sie auf die Zustellung der Anklageschrift gar nicht reagieren, wird das Gericht die Anklage in der Regel zulassen, sobald die gesetzte Frist verstrichen ist. Sie hören dann vom Gericht erst wieder, wenn Sie die Ladung zum Termin zur mündlichen Hauptverhandlung erhalten. Ob das Gericht sich in diesem Fall überhaupt mit den Vorwürfen aus der Anklageschrift inhaltlich auseinandersetzt, ist zweifelhaft. Häufig siegt hier wohl die Trägheit.

Einflussmöglichkeiten der Verteidigung

Im Zwischenverfahren sind die Möglichkeiten der Einflussnahme nicht mehr so groß wie im Ermittlungsverfahren, aber sie sind dennoch vorhanden. Es erfordert jedoch größeren Aufwand, da man von einer möglichen Einstellung im Zwischenverfahren zwei Seiten überzeugen müsste: das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Da die Staatsanwaltschaft in diesem Stadium aber die Verfahrensakte gar nicht mehr hat, gestalten sich Verhandlungen sehr schwierig. Auch dies ist ein Grund, einen Strafverteidiger so schnell wie möglich zu beauftragen.

Aussichtsreich ist eine Erklärung im Zwischenverfahren dann, wenn es um streitige Rechtsfragen geht. Hier kann der Verteidiger seine Rechtsauffassung darlegen und zwingt damit das Gericht, sich mit diesen Fragen frühzeitig auseinander zu setzen.

Weniger sinnvoll ist es, im Zwischenverfahren Beweisanträge auf Zeugenvernehmung zu stellen. Kaum ein Gericht wird jemals im Zwischenverfahren tatsächlich Zeugen befragen, auch wenn es das nach dem Gesetz dürfte.

 

Wie läuft ein Strafverfahren ab? Teil I: Das Ermittlungsverfahren

 

Jedes Strafverfahren beginnt mit einem Verdacht, dem so genannten Anfangsverdacht. Der kann überall herrühren; meist gibt es entweder eine Strafanzeige oder die Polizei hat jemanden „auf frischer Tat“ ertappt. Wenn ein solcher Anfangsverdacht besteht, eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren.

Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Verfahrensabschnitt des Strafverfahrens. Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft in den allermeisten Fällen nicht selbst, sondern betraut damit die Polizei. Früher sprach man mal von „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“. Den Begriff hat man mittlerweile ersetzt, in der Sache ist aber alles gleich geblieben. Wenn die Polizei mit ihren Ermittlungen fertig ist, übermittelt sie ihre Erkenntnisse in Papierform an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Wir merken uns: Sämtliche verfahrensrelevanten Entscheidungen liegen im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, nicht etwa bei der Polizei. Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Verfahrens“. Die Polizei hat im Strafverfahren grundsätzlich überhaupt nichts zu entscheiden. Wenn sie doch einmal etwas entscheiden muss, z. B. weil Eile geboten ist (die berühmte „Gefahr im Verzug“), dann muss sie sich das hinterher genehmigen lassen. Das ist ein Grund, warum man mit der Polizei niemals sprechen sollte; es nutzt nämlich nichts. Aber das ist ein anderes Thema. Die Macht der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ist aber nicht unbegrenzt. Sind bei den Ermittlungen Grundrechte der Beschuldigten betroffen, muss über jeden Eingriff ein Gericht entscheiden, aber diese Ausnahme soll uns hier nicht interessieren. Wir merken sie uns aber.

Rechtliches Gehör

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ihm “rechtliches Gehör“ zu gewähren. Sie tut dies, wenn die Ermittlungen dadurch nicht mehr gefährdet werden, wenn also nicht mehr zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Beweismittel beiseiteschafft oder verfälscht. Der Beschuldigte bekommt dann per Post entweder einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung zur „Verantwortlichen Vernehmung“. Wenn Sie eine solche Anhörung oder Vorladung bekommen haben, sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger beauftragen. Keinesfalls sollten Sie sich ohne vorherige Beratung zu den Vorwürfen äußern.

Abschluss der Ermittlungen

Meint die Staatsanwaltschaft, dass alle wesentlichen Umstände „ausermittelt“ seien,  trifft sie eine Entscheidung in der so genannten Abschlussverfügung. Diese Entscheidung kann ein guter Strafverteidiger mitunter maßgeblich beeinflussen. Der Betroffene selbst wird das kaum jemals schaffen, schon weil er in der Regel gar nicht herausfinden wird, wer für seine Angelegenheit zuständig ist. Deshalb sollte man so früh wie möglich einen Verteidiger beauftragen.

Einflussmöglichkeiten der Verteidigung

Im Vorverfahren sind die Ermittlungen noch einigermaßen „offen“; mit der Staatsanwaltschaft  können noch relativ freimütig Rechtspositionen ausgetauscht und Möglichkeiten der vorzeitigen Verfahrensbeendigung erörtert werden. In diesem Stadium kann eine engagierte Verteidigung das Strafverfahren durch gezielte Intervention zur Einstellung bringen oder dem Verfahren zumindest eine andere Richtung geben. Vor Gericht ist dies aufgrund der formalen Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung erheblich schwieriger.

Mit der Abschlussverfügung entscheidet sich die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage gegen den Beschuldigten erhebt. Erhebt sie Anklage zum zuständigen Gericht, verliert sie ihre Rolle als „Herrin des Verfahrens“.

Das Verfahren liegt von dann an in den Händen des Gerichts.

Wie finde ich einen guten Strafverteidiger?

Zuerst stellt sich natürlich die Frage, was eigentlich ein „guter“ Strafverteidiger ist. Was ein guter Strafverteidiger ist, lässt sich in Kürze etwa so umschreiben:

Ein guter Strafverteidiger ist ein Strafverteidiger, der alle rechtlichen Mittel ausschöpft, um Ihrem Interesse zu dienen, und zwar ausschließlich Ihrem Interesse.

Ihr Interesse als Beschuldigter wird dabei in der Regel sein, möglichst nicht oder nur so gering wie irgend möglich bestraft zu werden. Ausnahmen mag es geben, aber die wird man vernachlässigen können. Um Sie bestmöglich vor Bestrafung zu schützen, muss Ihr Verteidiger alle Verteidigungsmöglichkeiten nutzen, die das Strafprozessrecht ihm bietet.

Das setzt zwingend voraus, dass Ihr Verteidiger sich im Strafrecht und Strafprozessrecht bestens auskennt. Der Rechtsanwalt sollte daher auf Strafrecht spezialisiert sein und ausreichend praktische Erfahrung gesammelt haben. Dies ist am besten bei einem Rechtsanwalt gewährleistet, der die Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Strafrecht“ erworben hat.

Vertrauen ist wichtig, sollte aber auf fachlicher Kompetenz beruhen

Strafrechtliche Probleme tauchen oft plötzlich und unerwartet auf. Man war in einen Verkehrsunfall verwickelt oder die Steuerfahndung stand unerwartet vor der Tür. Das kann jedem fast jederzeit passieren. Viele Menschen gehen selbst mit einem ernsten strafrechtlichen Problem dann zu „Ihrem“ Familienanwalt, weil sie ihm vertrauen. Das ist riskant.

Vertrauen ist zwar gut und wichtig, aber es ersetzt kein Fachwissen. Und Fachwissen ist auf kaum einem Rechtsgebiet so existenziell wichtig wie im Strafrecht. Denn im Strafrecht geht es um ihre persönlichsten Werte; im Extremfall sogar um Ihre Freiheit.

Traut sich Ihr Familienanwalt auch die Verteidigung gegen eine Mordanklage zu, ist er vielleicht mutig, aber für die Verteidigung definitiv der falsche Mann. Ein guter Rechtsanwalt kennt nämlich seine Grenzen und weist seine Mandanten darauf hin.

Gute Strafverteidiger beweisen strategisches Geschick

Gute Strafverteidigung bedeutet, Übersicht und strategisches Geschick in einer für Sie kritischen Situation zu beweisen. Weniger ist hier häufig mehr. Es kommt im Strafrecht nur äußerst selten darauf an, schnell zu reagieren; taktische Schachzüge sollten stattdessen wohl erwogen und sorgfältig geplant werden.

Ein Strafverteidiger, der z. B. ohne vorherige Einsicht in die Verfahrensakten für Sie inhaltliche Erklärungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft abgibt, begeht einen schweren Fehler. Dadurch können Sie gute Verteidigungschancen einbüßen.

Ein guter Strafverteidiger sollte ein offenes Ohr für Ihre Nachfragen haben. Wundern Sie sich aber nicht, wenn Sie einmal längere Zeit nichts von „Ihrem“ Verfahren hören. Im Strafverfahren gilt: Keine Nachricht ist gute Nachricht. Es wäre völlig sinnlos und sogar kontraproduktiv, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu einer Entscheidung zu drängen. Eine schnelle Entscheidung wird kaum jemals für Sie günstiger werden.

Kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht, können sich die Anforderungen grundlegend ändern. In der mündlichen Hauptverhandlung ist Passivität ein Nachteil. Hier sollte der Verteidiger das Heft des Handelns in die Hand nehmen. Ob er das laut oder leise tut, ist Geschmackssache. Aber er sollte es tun. Hat Ihr Rechtsanwalt Ihnen vor der Verhandlung viel erzählt, ist vor Gericht aber mucksmäuschenstill, ist das meist ein schlechtes Zeichen.

Wenn Sie jetzt noch einen guten Strafverteidiger suchen, rufen Sie mich an.

Wann brauche ich einen Strafverteidiger?

Gerichtssaal

Vor Gericht sind alle gleich. Eigentlich.

Immer wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, sollten Sie sich von einem Strafverteidiger verteidigen lassen. Immer. Selbst dann, wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat begangen haben und auch die gerechte Strafe nicht fürchten. Bedenken Sie: Auch als reuiger Sünder können Sie sich Ihre Strafe nicht selbst aussuchen. Über die Strafe entscheidet der Richter, und der irrt sich möglicherweise. Vielleicht übersehen Sie auch einfach mögliche Rechtfertigungsgründe oder Verteidigungsansätze. Es ist Ihre Zukunft, um die es geht. Damit sollten Sie nicht leichtfertig umgehen.

Verteidigung keinesfalls selbst führen

„Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen“ (§ 137 I 1 StPO). Und das sollte jeder Beschuldigte auch unbedingt tun. Dies ist Ihr von der Verfassung gewährleistetes Recht, auf das Sie nicht verzichten sollten. Keinesfalls sollten Sie versuchen, Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht selbst zu führen.

Schweigen

Die meisten Menschen fühlen sich unschuldig und erliegen dabei einem fatalen Irrtum: Sie denken, sie könnten andere von ihrer Unschuld überzeugen. Glauben Sie einem professionellen Strafverteidiger: Das klappt nicht. Jeder hat gute Gründe für das, was er getan hat und blumige Worte für das, was er nicht getan hat. Menschen lassen sich aber nur sehr ungern überzeugen und für Polizeibeamte gilt das in besonderem Maße. Im Gegenteil: Im Zweifel kann alles, was Sie sagen, gegen Sie verwendet werden, wie es im Krimi immer so schön heißt. Wenn die Polizei Sie einer Straftat verdächtigt, ist daher jedes Wort ein Wort zu viel. Überlassen Sie die Entscheidung, wann und welche Informationen Sie preisgeben, einem Profi.

Strafverteidiger einschalten

Wenn Sie also einen Anhörungsbogen der Polizei erhalten haben oder von der Polizei vorgeladen wurden: Wenden Sie sich möglichst sofort an einen Strafverteidiger. Das gilt erst recht, wenn Sie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten haben. Die Anklageschrift wird Ihnen stets vom zuständigen Gericht zugestellt. Liegt die Anklageschrift vor, ist ein wesentlicher Teil des Strafverfahrens – das Ermittlungsverfahren – bereits beendet.

Vorbeugende Beauftragung

Wenn Sie von der Polizei noch keine Nachricht erhalten haben, aber aus gutem Grund glauben, dass gegen Sie ein Strafverfahren geführt wird, lassen Sie sich unbedingt auch vorsorglich beraten. Gerade in diesen Fällen wird ein Strafverteidiger Ihnen wertvolle Hilfestellung geben können. Möglicherweise steht eine Durchsuchung oder schlimmstenfalls Ihre Verhaftung bevor. Durch die rechtzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers können Sie drohende Maßnahmen möglicherweise noch abwenden oder zumindest abschwächen. Gerade wenn strafrechtliche Ermittlungen zu erheblichen Eingriffen in die persönliche Integrität – schlimmstenfalls durch Untersuchungshaft – führt, benötigen Sie möglichst frühzeitig rechtlichen Beistand, um für den schlimmsten Fall gewappnet zu sein.

Der Strafverteidiger ist in jedem Fall ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet und strikt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt ausnahmslos.

 

Betrug, Rechtsanwalt und Erfolgshonorar

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25.09.2014 – 4 StR 586/13 – den Freispruch gegen einen ehemaligen Rechtsanwalt aufgehoben. Dem Rechtsanwalt wurde unter anderem Wucher und Betrug zu Lasten seines Mandanten vorgeworfen. Diese Entscheidung enthält einige bedenkenswerte Ausführungen zum Erfolgshonorar, die sowohl für Rechtsanwälte als auch für deren Mandanten von Interesse sein dürften.

Der Tenor des Urteils lautet:

„ § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgsvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.“

Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten nicht über die gesetzliche Vergütung aufklärt, kann sich danach wegen Betruges, § 263 StGB strafbar machen. Ob dies auch bei Abschluss einer normalen Vergütungsvereinbarung gelten soll, oder nur den Fall der Vereinbarung eines Erfolgshonorars betrifft, lässt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Jedenfalls werden Rechtsanwälte bei Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung in Zukunft auch in strafrechtlicher Hinsicht besonders vorsichtig sein müssen.

Der zugrunde liegende Fall ist einigermaßen skurril.Der betroffene Mandant war minder begabt an der Grenze zur Betreuungsbedürftigkeit. Die erwähnte Honorarvereinbarung bezog sich auf einen Erbanspruch nach Schweizer Recht in deutlich sechsstelliger Höhe. Nach erfolgreicher Durchsetzung des Erbanspruches hatte sich der Rechtsanwalt zweimal von seinem – jetzt vermögenden – Mandanten erhebliche Geldsummen geliehen. In der Zwischenzeit war dem Rechtsanwalt auch noch wegen Vermögensverfalls die Zulassung entzogen worden. Es gab also reichlich weitere Besonderheiten, auf die ich an dieser Stelle aber nicht näher eingehen möchte.

Rechtlich überzeugt das Urteil mich nicht. Der betroffene Mandant war nämlich mit der Leistung des Rechtsanwaltes noch nicht einmal unzufrieden und auch bereit gewesen, das Honorar zu bezahlen. Nur über die Höhe der gesetzlichen Gebühr hatte der Rechtsanwalt ihn eben nicht aufgeklärt.  Wenn das allein ausreichen soll, um eine Betrugsstrafbarkeit zu begründen, gäbe es kaum mehr ein Geschäft, das nicht irgendwie als Betrug zu qualifizieren wäre.

Man kann bei der Lektüre des Urteils zu dem Eindruck gelangen, dass der BGH zu der umfassenden Überzeugung gekommen war, es bei dem Rechtsanwalt mit einem Halunken zu tun zu haben und bei der Rechtsanwendung deshalb möglicherweise nicht mehr ganz so sauber gearbeitet hat. Der Rechtssicherheit tut das nicht gut. Wie sagt ein Kollege immer: „Bad cases make bad law“.

Wo das Urteil aber nun einmal in der Welt ist, werden Rechtsanwälte und Rechtsuchende damit leben müssen. Im Ergebnis dürfte das allerdings dazu führen, dass noch weniger Erfolghonorare vereinbart werden als ohnehin. Bedenkt man, dass der BGH im selben Urteil einen alternativen Stundensatz von EUR 400,00 offenbar für unbedenklich gehalten hat, verliert das Erfolgshonorar angesichts des Strafbarkeitsrisikos für jeden Rechtsanwalt erheblich an Reiz.

Rechtssuchende, die mit ihrem Rechtsanwalt gerne eine Erfolgshonorarvereinbarung abschließen wollen, werden sich darauf gefasst machen müssen, dass der Rechtsanwalt sich dieses (weitere) Risiko (neben dem eigentlichen Haftungsrisiko) zusätzlich vergüten lässt.

 

Strafanzeige und Strafantrag durch einen Rechtsanwalt

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Zunächst einmal muss man zwischen Strafanzeige und Strafantrag unterscheiden. Wenn Sie wünschen, dass die Polizei einen bestimmten Sachverhalt ermittelt, können Sie Strafanzeige erstatten. Sie tun dies, indem Sie der Polizei den Sachverhalt schildern. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft prüft den Sachverhalt dann auf seine strafrechtliche Relevanz und nimmt die Ermittlungen auf. Auf die weiteren Entscheidungen der Ermittlungsbehörden hat der Anzeigeerstatter keinen direkten Einfluss. Insbesondere kann man eine Strafanzeige nicht „zurücknehmen“. Was in der Welt ist, ist in der Welt.

Anders beim Strafantrag: Bestimmte Delikte ermittelt die Polizei nur, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich wünscht und ausdrücklich beantragt, der Täter möge strafrechtlich verfolgt werden. Dies betrifft vor allem höchstpersönliche und weniger schwer wiegende Delikte wie Beleidigung oder Körperverletzung. Der wirksame Strafantrag ist bei einigen dieser Delikte sogar Voraussetzung dafür, dass die Polizei überhaupt einschreiten darf. Da der Strafantrag ein formeller Rechtsbehelf ist, kann man ihn jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme des Strafantrags kann z. B. Gegenstand einer zivilrechtlichen Einigung sein.

Wer als Geschädigter einer Straftat Anzeige erstatten oder Strafantrag stellen möchte, sollte dabei allerdings berücksichtigen, dass die Strafverfolgung Dritter dem Geschädigtem keinen direkten Vorteil bringt. Um die Wiedergutmachung eines Schadens zu erreichen empfiehlt sich eher der Zivilrechtsweg, also eine Klage auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld vor dem Zivilgericht.

Ein gleichzeitig eingeleitetes Strafverfahren kann für den Geschädigten allenfalls indirekte Vorteile haben. Manchmal lässt sich durch das Strafverfahren der Druck auf den Gegner erhöhen oder auch im Rahmen des Strafverfahrens eine wirtschaftliche Kompension erreichen, z. B. bei einer Einstellung gegen Geldauflage, § 153a StPO, zugunsten des Geschädigten oder bei Durchführung eines so genannten Adhäsionsverfahrens. Zwingend ist beides allerdings nicht. Das Strafgericht kann es unter Umständen ablehnen, sich mit Ersatzansprüchen des Geschädigten zu beschäftigen und tut dies in der Regel auch.

Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12 – klar gestellt. Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem Fall einer Offiziersanwärterin, die im Jahre 2008 auf dem Segelschulschiff „Gorch Fock“ ums Leben gekommen war.

Etwas anderes kann danach ausnahmsweise dann gelten, wenn es um erhebliche Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag), die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung), die sexuelle Selbstbestimmung (alle Sexualstraftaten) oder die Freiheit der Person (Freiheitsberaubung) geht. Das Bundesverfassungsgericht sagt hierzu: Wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter selbst abzuwehren und ein Verzicht auf Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates sowie einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann, besteht ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung.

Wer sich entscheidet, sich wegen einer Straftat an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden, sollte sich vorher regelmäßig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der auf Strafrecht spezialisiert ist, sich aber auch im Zivilrecht auskennt.