Strafanzeige und Strafantrag durch einen Rechtsanwalt

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Zunächst einmal muss man zwischen Strafanzeige und Strafantrag unterscheiden. Wenn Sie wünschen, dass die Polizei einen bestimmten Sachverhalt ermittelt, können Sie Strafanzeige erstatten. Sie tun dies, indem Sie der Polizei den Sachverhalt schildern. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft prüft den Sachverhalt dann auf seine strafrechtliche Relevanz und nimmt die Ermittlungen auf. Auf die weiteren Entscheidungen der Ermittlungsbehörden hat der Anzeigeerstatter keinen direkten Einfluss. Insbesondere kann man eine Strafanzeige nicht „zurücknehmen“. Was in der Welt ist, ist in der Welt.

Anders beim Strafantrag: Bestimmte Delikte ermittelt die Polizei nur, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich wünscht und ausdrücklich beantragt, der Täter möge strafrechtlich verfolgt werden. Dies betrifft vor allem höchstpersönliche und weniger schwer wiegende Delikte wie Beleidigung oder Körperverletzung. Der wirksame Strafantrag ist bei einigen dieser Delikte sogar Voraussetzung dafür, dass die Polizei überhaupt einschreiten darf. Da der Strafantrag ein formeller Rechtsbehelf ist, kann man ihn jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme des Strafantrags kann z. B. Gegenstand einer zivilrechtlichen Einigung sein.

Wer als Geschädigter einer Straftat Anzeige erstatten oder Strafantrag stellen möchte, sollte dabei allerdings berücksichtigen, dass die Strafverfolgung Dritter dem Geschädigtem keinen direkten Vorteil bringt. Um die Wiedergutmachung eines Schadens zu erreichen empfiehlt sich eher der Zivilrechtsweg, also eine Klage auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld vor dem Zivilgericht.

Ein gleichzeitig eingeleitetes Strafverfahren kann für den Geschädigten allenfalls indirekte Vorteile haben. Manchmal lässt sich durch das Strafverfahren der Druck auf den Gegner erhöhen oder auch im Rahmen des Strafverfahrens eine wirtschaftliche Kompension erreichen, z. B. bei einer Einstellung gegen Geldauflage, § 153a StPO, zugunsten des Geschädigten oder bei Durchführung eines so genannten Adhäsionsverfahrens. Zwingend ist beides allerdings nicht. Das Strafgericht kann es unter Umständen ablehnen, sich mit Ersatzansprüchen des Geschädigten zu beschäftigen und tut dies in der Regel auch.

Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12 – klar gestellt. Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem Fall einer Offiziersanwärterin, die im Jahre 2008 auf dem Segelschulschiff „Gorch Fock“ ums Leben gekommen war.

Etwas anderes kann danach ausnahmsweise dann gelten, wenn es um erhebliche Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag), die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung), die sexuelle Selbstbestimmung (alle Sexualstraftaten) oder die Freiheit der Person (Freiheitsberaubung) geht. Das Bundesverfassungsgericht sagt hierzu: Wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter selbst abzuwehren und ein Verzicht auf Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates sowie einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann, besteht ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung.

Wer sich entscheidet, sich wegen einer Straftat an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden, sollte sich vorher regelmäßig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der auf Strafrecht spezialisiert ist, sich aber auch im Zivilrecht auskennt.