Wie finde ich einen guten Strafverteidiger?

Zuerst stellt sich natürlich die Frage, was eigentlich ein „guter“ Strafverteidiger ist. Was ein guter Strafverteidiger ist, lässt sich in Kürze etwa so umschreiben:

Ein guter Strafverteidiger ist ein Strafverteidiger, der alle rechtlichen Mittel ausschöpft, um Ihrem Interesse zu dienen, und zwar ausschließlich Ihrem Interesse.

Ihr Interesse als Beschuldigter wird dabei in der Regel sein, möglichst nicht oder nur so gering wie irgend möglich bestraft zu werden. Ausnahmen mag es geben, aber die wird man vernachlässigen können. Um Sie bestmöglich vor Bestrafung zu schützen, muss Ihr Verteidiger alle Verteidigungsmöglichkeiten nutzen, die das Strafprozessrecht ihm bietet.

Das setzt zwingend voraus, dass Ihr Verteidiger sich im Strafrecht und Strafprozessrecht bestens auskennt. Der Rechtsanwalt sollte daher auf Strafrecht spezialisiert sein und ausreichend praktische Erfahrung gesammelt haben. Dies ist am besten bei einem Rechtsanwalt gewährleistet, der die Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Strafrecht“ erworben hat.

Vertrauen ist wichtig, sollte aber auf fachlicher Kompetenz beruhen

Strafrechtliche Probleme tauchen oft plötzlich und unerwartet auf. Man war in einen Verkehrsunfall verwickelt oder die Steuerfahndung stand unerwartet vor der Tür. Das kann jedem fast jederzeit passieren. Viele Menschen gehen selbst mit einem ernsten strafrechtlichen Problem dann zu „Ihrem“ Familienanwalt, weil sie ihm vertrauen. Das ist riskant.

Vertrauen ist zwar gut und wichtig, aber es ersetzt kein Fachwissen. Und Fachwissen ist auf kaum einem Rechtsgebiet so existenziell wichtig wie im Strafrecht. Denn im Strafrecht geht es um ihre persönlichsten Werte; im Extremfall sogar um Ihre Freiheit.

Traut sich Ihr Familienanwalt auch die Verteidigung gegen eine Mordanklage zu, ist er vielleicht mutig, aber für die Verteidigung definitiv der falsche Mann. Ein guter Rechtsanwalt kennt nämlich seine Grenzen und weist seine Mandanten darauf hin.

Gute Strafverteidiger beweisen strategisches Geschick

Gute Strafverteidigung bedeutet, Übersicht und strategisches Geschick in einer für Sie kritischen Situation zu beweisen. Weniger ist hier häufig mehr. Es kommt im Strafrecht nur äußerst selten darauf an, schnell zu reagieren; taktische Schachzüge sollten stattdessen wohl erwogen und sorgfältig geplant werden.

Ein Strafverteidiger, der z. B. ohne vorherige Einsicht in die Verfahrensakten für Sie inhaltliche Erklärungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft abgibt, begeht einen schweren Fehler. Dadurch können Sie gute Verteidigungschancen einbüßen.

Ein guter Strafverteidiger sollte ein offenes Ohr für Ihre Nachfragen haben. Wundern Sie sich aber nicht, wenn Sie einmal längere Zeit nichts von „Ihrem“ Verfahren hören. Im Strafverfahren gilt: Keine Nachricht ist gute Nachricht. Es wäre völlig sinnlos und sogar kontraproduktiv, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu einer Entscheidung zu drängen. Eine schnelle Entscheidung wird kaum jemals für Sie günstiger werden.

Kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht, können sich die Anforderungen grundlegend ändern. In der mündlichen Hauptverhandlung ist Passivität ein Nachteil. Hier sollte der Verteidiger das Heft des Handelns in die Hand nehmen. Ob er das laut oder leise tut, ist Geschmackssache. Aber er sollte es tun. Hat Ihr Rechtsanwalt Ihnen vor der Verhandlung viel erzählt, ist vor Gericht aber mucksmäuschenstill, ist das meist ein schlechtes Zeichen.

Wenn Sie jetzt noch einen guten Strafverteidiger suchen, rufen Sie mich an.

Wann brauche ich einen Strafverteidiger?

Gerichtssaal

Vor Gericht sind alle gleich. Eigentlich.

Immer wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, sollten Sie sich von einem Strafverteidiger verteidigen lassen. Immer. Selbst dann, wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat begangen haben und auch die gerechte Strafe nicht fürchten. Bedenken Sie: Auch als reuiger Sünder können Sie sich Ihre Strafe nicht selbst aussuchen. Über die Strafe entscheidet der Richter, und der irrt sich möglicherweise. Vielleicht übersehen Sie auch einfach mögliche Rechtfertigungsgründe oder Verteidigungsansätze. Es ist Ihre Zukunft, um die es geht. Damit sollten Sie nicht leichtfertig umgehen.

Verteidigung keinesfalls selbst führen

„Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen“ (§ 137 I 1 StPO). Und das sollte jeder Beschuldigte auch unbedingt tun. Dies ist Ihr von der Verfassung gewährleistetes Recht, auf das Sie nicht verzichten sollten. Keinesfalls sollten Sie versuchen, Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht selbst zu führen.

Schweigen

Die meisten Menschen fühlen sich unschuldig und erliegen dabei einem fatalen Irrtum: Sie denken, sie könnten andere von ihrer Unschuld überzeugen. Glauben Sie einem professionellen Strafverteidiger: Das klappt nicht. Jeder hat gute Gründe für das, was er getan hat und blumige Worte für das, was er nicht getan hat. Menschen lassen sich aber nur sehr ungern überzeugen und für Polizeibeamte gilt das in besonderem Maße. Im Gegenteil: Im Zweifel kann alles, was Sie sagen, gegen Sie verwendet werden, wie es im Krimi immer so schön heißt. Wenn die Polizei Sie einer Straftat verdächtigt, ist daher jedes Wort ein Wort zu viel. Überlassen Sie die Entscheidung, wann und welche Informationen Sie preisgeben, einem Profi.

Strafverteidiger einschalten

Wenn Sie also einen Anhörungsbogen der Polizei erhalten haben oder von der Polizei vorgeladen wurden: Wenden Sie sich möglichst sofort an einen Strafverteidiger. Das gilt erst recht, wenn Sie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten haben. Die Anklageschrift wird Ihnen stets vom zuständigen Gericht zugestellt. Liegt die Anklageschrift vor, ist ein wesentlicher Teil des Strafverfahrens – das Ermittlungsverfahren – bereits beendet.

Vorbeugende Beauftragung

Wenn Sie von der Polizei noch keine Nachricht erhalten haben, aber aus gutem Grund glauben, dass gegen Sie ein Strafverfahren geführt wird, lassen Sie sich unbedingt auch vorsorglich beraten. Gerade in diesen Fällen wird ein Strafverteidiger Ihnen wertvolle Hilfestellung geben können. Möglicherweise steht eine Durchsuchung oder schlimmstenfalls Ihre Verhaftung bevor. Durch die rechtzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers können Sie drohende Maßnahmen möglicherweise noch abwenden oder zumindest abschwächen. Gerade wenn strafrechtliche Ermittlungen zu erheblichen Eingriffen in die persönliche Integrität – schlimmstenfalls durch Untersuchungshaft – führt, benötigen Sie möglichst frühzeitig rechtlichen Beistand, um für den schlimmsten Fall gewappnet zu sein.

Der Strafverteidiger ist in jedem Fall ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet und strikt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt ausnahmslos.

 

Sexuelle Nötigung, § 177 StGB

Wenn Sie wegen Sexueller Nötigung (§ 177 StGB) eine Vorladung der Polizei bekommen haben, wenden Sie sich so schnell wie möglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Versuchen Sie auf keinen Fall, den Vorwurf selbst richtig zu stellen. Nur ein versierter Strafverteidiger kann beurteilen, wann es für Sie besser ist, zu schweigen.

Einen versierten Strafverteidiger haben Sie auf dieser Seite gefunden. Was sie sonst noch über den Vorwurf der Sexuellen Nötigung wissen sollten, habe ich in hier Kürze zusammengefasst.

Die Straftat „Sexuelle Nötigung“ umfasst unter anderem die (umgangssprachliche) Vergewaltigung, ist aber deutlich weiter gefasst. Wesentlicher Inhalt ist in allen Varianten die Vornahme sexueller Handlungen an einer anderen Person gegen deren Willen. Für die Verteidigung gegen diesen Vorwurf kommt es daher insbesondere darauf an herauszuarbeiten, inwieweit sexuelle Handlungen nicht auch einvernehmlich gewesen sein könnten. Hier liegt meist die beste Chance für die Verteidigung.

Besonders schwer ist die Sexuelle Nötigung dann, wenn die Tat mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist oder von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Eine weitere Verschärfung der Strafandrohung sieht das Gesetz vor, wenn der Beschuldigte eine Waffe geführt hat; nochmals strenger ist die Strafandrohung, wenn die Waffe auch benutzt wurde oder durch die Tat Verletzungen verursacht wurden.

 Insbesondere in den schweren Fällen sind Tatvorwürfe aus dem Sexualstrafrecht verbunden häufig mit der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume, manchmal sogar mit dem Erlass eines Haftbefehls. Deshalb muss mit besonderer Dringlichkeit gehandelt werden, sei es, weil solche Zwangsmaßnahmen bereits stattgefunden haben, sei es, dass solche Zwangsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen könnten.

Besonders schwierig ist die Verteidigung gegen Sexualdelikte deshalb, weil häufig außer dem mutmaßlichen Geschädigten keine Zeugen existieren. Die Verteidigung gegen den Tatvorwurf wird dann schnell zu einem Kampf zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem mutmaßlichen Opfer. Polizei und Öffentlichkeit, aber auch Staatsanwaltschaft und Gericht schlagen sich in diesen Fällen besonders häufig und vorschnell auf die Seite des mutmaßlichen Opfers.

Die Verteidigung wird dann auch zu einem Kampf gegen die Vorverurteilung, der ohne fachkundigen Beistand praktisch nicht zu gewinnen ist.

Die Provision des Handelsvertreters

da3bc09b.mIm Zusammenhang mit der Tätigkeit als selbständiger Handesvertreter im Sinne des § 86 Abs. 1 HGB treten immer wieder Probleme mit der Abrechnung der Provisionen auf. Dies gilt insbesondere für Handelsvertreter für Versicherungen oder Finanzdienstleistungen. Hier lohnt es sich, rechtzeitig die Beratung durch einen Rechtsanwalt einzuholen.

Wann fällt eine Provision an?

Gemäß § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während seines Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte. Da klingt zunächst einfach; der Teufel liegt aber auch hier im Detail. Wann die Provision anfällt, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Handelsvertretervertrag. Die jeweilige Regelung hängt dabei davon ab, welche Ware oder Dienstleistung der Handelsvertreter vermittelt. Bei Waren ist dies relativ einfach; hier fällt die vollständige Provision in der Regel mit dem Geschäftsabschluss an. Bei Versicherungen oder Finanzdienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum laufen, besteht aber regelmäßig die Gefahr, dass das Geschäft später noch platzt, z. B. weil der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Deshalb enststeht der Provisionsanspruch hier meist erst nach der so genannten Stornohaftungszeit –  wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.

Bevorschussung

Damit der Handelsvertreter auf den Lohn seiner Vermittlungstätigkeit aber nicht jahrelang warten muss, erhält er nach den gängigen Verträgen einen Vorschuss auf seine Provision. Über diese Provision wird abgerechnet, sobald die Stornohaftungszeit abgelaufen ist. Nicht jeder aber weiß, dass dieser Vorschuss dann unter Umständen noch zurückgebucht werden kann. Mit der Abrechnung kommt dann häufig das böse Erwachen.

Böses Erwachen bei Erhalt der Abrechnung

Ist das vermittelte Geschäft nämlich zwischen Abschluss und vollständiger Vertragserfüllung doch noch gescheitert, wird dem Handelsvertreter die ursprünglich gutgeschriebene Provision wieder von seiner Vergütung abgezogen. Der Handelsvertreter kann sich also über die gesamte Laufzeit des von ihm vermittelten Produkts seines Provisionsanspruchs nicht sicher sein. Platzen zahlreiche Geschäfte, kann sich schnell ein beachtlicher Rückforderungsanspruch des Auftraggebers gegen den Handelsvertreter aufbauen. Viele Handelsvertreter schenken diesem Risiko zu wenig Beachtung und geben Geld aus, dass ihnen noch gar nicht endgültig zusteht. Häufig kommt es dann zu Schwierigkeiten, die Rückforderungsansprüche zu bedienen, einfach, weil zu wenig Geld zurückgelegt wurde.

Stornoreserve

Die Auftraggeber decken ihr Risiko dabei meistens mit dem Einbehalt eines Teils der bevorschussten Provision ab, der so genannten Stornoreserve.

Jedem Handelsvertreter kann man nur dringend empfehlen, ebenfalls Rücklagen zu bilden. Außerdem sollten die meist monatlichen Abrechnungen unbedingt auf ihre Richtigkeit überprüft werden! Meist enthält der Vertrag Fristen für etwaige Beanstandungen. Über die Gültigkeit solcher Klauseln wird zwar gestritten, meistens ist dies jedoch ein Scheingefecht. Letztlich geht es aber um die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch besteht oder nicht.

Ist dies im Streit, sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten, der sich mit der zugrunde liegenden Rechtslage auskennt.

Wem nützen Deals?

Der Deal ist dieser Tage in aller Munde.

Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.03.2013

Am 19. März hat das Bundesverfassungsgericht in drei Verfahren entschieden, dass § 257c Strafprozessordnung (StPO) mit der Verfassung vereinbar ist. § 257c StPO regelt die so genannte Verständigung, auch „Deal“ oder „Absprache“ genannt. In den einzelnen Verfahren hatte sich die Gerichte lediglich nicht an prozessuale Voraussetzungen gehalten; insbesondere hatten die Gerichte den Grundsatz des fair trial verletzt. Grundsätzlich aber ist es laut Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden, dass Gerichte ein bestimmtes Strafmaß verbindlich in Aussicht stellen, wenn der Angeklagte im Gegenzug ein Geständnis ablegt.

Etwas polemisch wird das mancherorts „Handel mit der Gerechtigkeit“ genannt. Das wollen wir mal ausklammern und das Problem an dieser Stelle einmal unter einem weniger dogmatischen Blickwinkel beleuchten: Wem nützen Verständigungen? Dem Rechtsanwalt? Dem Angeklagten? Dem Gericht? Schaden sie möglicherweise auch jemandem?

Grundsätzlich lässt sich dazu folgendes formulieren:

Nützlich für den Angeklagten

Eine Verständigung kann für den Angeklagten von ausgesprochenem Vorteil sein. Das Verfahren wird in der Regel verkürzt, was sich auch bei der Kostenbelastung auswirkt. Die Strafe wird bei einer Verständigung niedriger ausfallen als sie es im Falle einer Verurteilung ohne vorherige Verständigung täte. Für den Angeklagten hat der Deal daher eigentlich nur Vorteile.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Angeklagte im Falle einer streitigen Verhandlung auch verurteilt werden würde. Das ist der Haken. Denn ob es auch ohne Geständnis zu einer Verurteilung gekommen wäre, weiß man natürlich nicht. Man erfährt es auch nicht mehr, weil der Deal ja gerade der Beendigung des Verfahrens dienen soll.

Es bedarf daher in der Regel eines erfahrenen Rechsanwalts und Strafverteidigers, der die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung anhand der Aktenlage einigermaßen beurteilen kann. Das ist ein anderes Thema, dass einen eigenen Beitrag wert ist.

Das Dilemma: Verurteilungswahrscheinlichkeit trotz Unschuld

Das eigentliche Problem ist daher der Fall, dass der Angeklagte zwar seine Unschuld beteuert, eine Verurteilung nach Lage der Akten aber trotzdem wahrscheinlich ist. Das liegt dann zumeist an belastenden Zeugenaussagen oder sonstigen Beweismitteln. Diese Situation ist gar nicht so selten; man sollte sich gewahr werden, dass die Rate der Freisprüche vor Deutschen Gerichten beständig rückläufig ist und derzeit bei 2,5 bis 3 % liegen dürfte.

Der Mandant und sein Verteidiger stehen in dieser Situation beide vor einem Dilemma: Verweigern sie sich der Verständigung droht dem Mandanten eine weit höhere Strafe. Auf seine – häufig nur gefühlte – Unschuld sollte sich hier niemand verlassen. Schon die erwähnt niedrige Freispruchrate spricht dagegen. Was also ist zu tun?

Das hängt sehr vom Verteidiger ab. Ein guter Verteidiger wird seinen Mandanten akribisch über die Unsicherheiten jedes Verfahrens aufklären.

Kein falsches Geständnis!

Den Angeklagten aber, der seine Unschuld beteuert, sollte ein guter Verteidiger niemals zum Geständnis drängen. Die Abgabe eines falschen Geständnisses sollte aus meiner Sicht in keinem Fall in Betracht gezogen werden.

Hier hilft nur eins: Verteidigung.

Messungen mit PoliScan Speed

Geschwindigkeitsmessungen sind für viele Autofahrer ein Ärgernis. Die Messungen mit dem Gerät PoliScan Speed der Firma Vitronic aber sind ein Ärgernis für sich. Wer  vielleicht mit einem solchen Gerät geblitzt wurde, sollte sich nach Möglichkeit von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist.

Das ärgerliche an besagtem Messgerät ist nämlich, dass keiner weiß, wie es funktioniert. Es ist eine „Black Box“. Selbst bei gültiger Eichung weiß man also immer nur, dass das Gerät irgendwie funktioniert, aber eben nicht auf welche Art und Weise. Vielleicht würfelt es. Man weiß es nicht.

Werden Messungen vor Gericht angefochten, ist das ein erhebliches Problem: Richter müssen nämlich eigentlich nachvollziehen können, worüber sie urteilen – und das können sie bei diesen Messungen nicht. Die meisten Amtsrichter haben dieses Problem bisher allerdings elegant ignoriert und wurden von den übergeordenten Oberlandesgerichten darin gestützt.

Anfang des Jahres hat erstmals ein Gericht trotz Messung  einen Fahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung freigesprochen. Das Gericht hatte einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Messwerte beauftragt. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Überprüfung der konkreten Messwerte nicht möglich sei , da die erforderlichen Daten von der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt würden.

Man könne das Mess-System daher nicht als „standardisiertes Messverfahren“ bezeichnen. Bei so genannten standardisierten Messverfahren darf das Gericht auf die ermittelten Messwerte vertrauen, ohne sie überprüfen zu müssen. Dies gilt in der Regel dann, wenn ein Sachverständiger das jeweilige Gerät bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) überprüft habe. Beim Poliscan Speed sei das aus den genannten Gründen jedoch nicht der Fall.

Mit seinem Urteil hat sich das Amtsgericht Aachen gegen mehrere Oberlandesgerichte gestellt, die Messergebnisse dieses Systems ungeprüft hatten durchgehen lassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Streit weiter entwickelt. Einstweilen kann jedem Autofahrer, der mit dem Poliscan Speed geblitzt wurde, nur der Gang zum Rechtsanwalt empfohlen werden.

P.S.: Neuigkeiten zum PoliScan Speed gibt es in meinem blog, wenn sie hier klicken!