Was ist eigentlich Kinderpornographie i. S. v. § 184b StGB?

 

§ 184b StGB stellt Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe. Er sieht eine Strafandrohung vor von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Die Wortwahl der Vorschrift gibt Anlass zu der Frage, was genau Kinderpornographie ist, und was nicht. Das ist durchaus streitig, denn das Gesetz kennt den Begriff der „Pornographie“ auch andernorts – in § 184 StGBVerbreitung pornographischer Schriften„. Da stellt sich zunächst die Frage, was genau Pornographie eigentlich zu Pornographie macht.

(Erwachsenen-) Pornographie wird allgemein verstanden als „die Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes überschreitet„.

(Erwachsenen-) Pornographie zeichnet sich danach durch ihren „vergröbernd-reißerischen Charakter“ aus. In der Sprache des Bundesgerichtshofes heißt das: „Pornographisch ist die Darstellunge entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtleiche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen – auswechselbaren – Objekt geschlechtelicher Begierde oder Betätigung macht„. Der Grenzbereich ist wie immer unscharf; für den Hausgebrauch könnte man sagen: Sexdarstellungen nur um ihrer selbst willen sind Pornographie.

Die streitige Frage ist jetzt: Ist das bei Kinderpornographie auch so? Oder liegt die Schwelle zur Pornographie bei Darstellungen von Kindern niedriger?

Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2014 – BGH 1 StR 485/13 – jetzt erstmals entschieden und bejaht. Das Urteil erweitert damit die Anwendung des Begriffes „Kinderpornographie“ erheblich. Dies hat zur Folge, dass wesentlich mehr Verhaltensweisen als bisher unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen werden. Denn der BGH ist der Auffassung, dass es des oben zitierten „vergröbernd-reißerischen Charakters“ der Darstellung bei Kindern nicht bedarf, damit die Darstellung als Pornographie gilt. Die degradierende Wirkung, die sonst Voraussetzung jeder pornographischen Darstellung sei, liege bei der Darstellung von Kindern in aller Regel schon ohne weitere Voraussetzung von vornherein vor. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung gegenüber (Erwachsenen-) Pornographie im Sinne des § 184 StGB liege darin, dass § 184b StGB auch die sexuelle Integrität des Kindes schützen solle. Eine „selbstbestimmte Mitwirkung an sexuellen Handlungen“ sei Kindern „per se nicht möglich„.

Ausnahmen gelten laut Bundesgerichtshof nur für solche Bilder, die nicht „auf die Erregung sexueller Reize abzielen„, z. B. Abbildungen in medizinischen Lehrbüchern.

Eine Grauzone dürfte gleichwohl bleiben, insbesondere weil beim so genannten „Posing“ nicht immer eindeutig ist, mit welcher Absicht die Bilder gefertigt wurden. Ob eine Darstellung „überwiegend auf die Erregung sexueller Reize“ abzielt, dürfte im Einzelfall sehr schwer zu beurteilen sein. Hier bieten sich jedenfalls Ansätze für eine Erfolg versprechende Verteidigung.

Auf jeden Fall sollte man sich als Beschuldigter eines Vorwurfes nach § 184b StGB unbedingt durch einen seriösen und erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht verteidigen lassen.