Sexuelle Nötigung, § 177 StGB

Wenn Sie wegen Sexueller Nötigung (§ 177 StGB) eine Vorladung der Polizei bekommen haben, wenden Sie sich so schnell wie möglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Versuchen Sie auf keinen Fall, den Vorwurf selbst richtig zu stellen. Nur ein versierter Strafverteidiger kann beurteilen, wann es für Sie besser ist, zu schweigen.

Einen versierten Strafverteidiger haben Sie auf dieser Seite gefunden. Was sie sonst noch über den Vorwurf der Sexuellen Nötigung wissen sollten, habe ich in hier Kürze zusammengefasst.

Die Straftat „Sexuelle Nötigung“ umfasst unter anderem die (umgangssprachliche) Vergewaltigung, ist aber deutlich weiter gefasst. Wesentlicher Inhalt ist in allen Varianten die Vornahme sexueller Handlungen an einer anderen Person gegen deren Willen. Für die Verteidigung gegen diesen Vorwurf kommt es daher insbesondere darauf an herauszuarbeiten, inwieweit sexuelle Handlungen nicht auch einvernehmlich gewesen sein könnten. Hier liegt meist die beste Chance für die Verteidigung.

Besonders schwer ist die Sexuelle Nötigung dann, wenn die Tat mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist oder von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Eine weitere Verschärfung der Strafandrohung sieht das Gesetz vor, wenn der Beschuldigte eine Waffe geführt hat; nochmals strenger ist die Strafandrohung, wenn die Waffe auch benutzt wurde oder durch die Tat Verletzungen verursacht wurden.

 Insbesondere in den schweren Fällen sind Tatvorwürfe aus dem Sexualstrafrecht verbunden häufig mit der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume, manchmal sogar mit dem Erlass eines Haftbefehls. Deshalb muss mit besonderer Dringlichkeit gehandelt werden, sei es, weil solche Zwangsmaßnahmen bereits stattgefunden haben, sei es, dass solche Zwangsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen könnten.

Besonders schwierig ist die Verteidigung gegen Sexualdelikte deshalb, weil häufig außer dem mutmaßlichen Geschädigten keine Zeugen existieren. Die Verteidigung gegen den Tatvorwurf wird dann schnell zu einem Kampf zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem mutmaßlichen Opfer. Polizei und Öffentlichkeit, aber auch Staatsanwaltschaft und Gericht schlagen sich in diesen Fällen besonders häufig und vorschnell auf die Seite des mutmaßlichen Opfers.

Die Verteidigung wird dann auch zu einem Kampf gegen die Vorverurteilung, der ohne fachkundigen Beistand praktisch nicht zu gewinnen ist.

Die Reform des Verkehrszentralregisters, Teil 2

20ceb7d5.mDies ist der zweite Teil meines Beitrags über das neue Fahreignungsregister. In diesem Teil  geht es vor allem um die Regelungen im Übergangszeitraum. Vorab noch einmal zur Erinnerung: Das neue Fahreignungsregister tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft. Bis dahin läuft alles weiter wie gehabt. Was aber passiert dann mit den Punkten? Ist es sinnvoll, bis dahin noch irgendetwas zu tun?

Grundsatz:

Eintragungen werden per 1. Mai 2014 vom alten in das neue Punkteschema umgerechnet, und zwar

1 – 3 Punkte (alt):      1 Punkt (neu)

4 – 5 Punkte (alt):      2 Punkte (neu)

6 – 7 Punkte (alt):      3 Punkte (neu)

8 – 10 Punkte (alt):     4 Punkte (neu)

11 – 13 Punkte (alt):   5 Punkte (neu)

14 – 15 Punkte (alt):   6 Punkte (neu)

16 – 17 Punkte (alt):   7 Punkte (neu).

Ausnahme:

Es gibt ab dem 1. Mai 2014 keine Eintragung mehr für Verstöße, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. Zu diesen Verstößen zählt z. B. das Unberechtigte Befahren einer Umweltzone oder Verstöße gegen Kennzeichenregelungen. Alte Punkte, die auf solchen Verstößen beruhen, werden auch nicht umgerechnet, sondern entfallen ganz. Dies gilt auch bei Straftaten, die im Straßenverkehr begangen wurden, aber mit der Verkehrssicherheit nicht direkt in Zusammanhang stehen, z. B. Beleidigung, § 185 StGB.

Ist es sinnvoll, jetzt etwas zu tun?

Vor Aktionismus warne ich. Im Zweifelsfall tun Sie sich keinen Gefallen, wenn Sie z. B. jetzt noch schnell ein Aufbauseminar besuchen. Wir erinnern uns: Ab dem 1. Mai 2014 kann man innerhalb von fünf Jahren nur noch einmal insgesamt einen Punkt abbauen (siehe Teil 1 dieses Beitrages). Bis dahin können Sie bis zu vier Punkten abbauen.

Der ADAC empfiehlt auf seiner Homepage, man solle sich einen „umfangreichen Rabatt nach altem Recht durch rechtzeitige Teilnahme sichern„. Diesem Rat kann ich mich nur sehr bedingt anschließen. Bedenken Sie, dass die Umrechnung sich indirekt auch auf den Rabatt auswirkt. Haben Sie nach derzeitigem Recht mehr als 8 Punkte, können Sie sowieso nur noch 2 Punkte abbauen, was nach der Umrechnung einem Punkt entspricht. Das wird sich kaum jemals lohnen – außer wenn Sie darauf aus sein sollten, mit blütenweißer Weste in das neue Fahreignungsregister zu starten..

Nur wenn Sie derzeit zwischen 4 und 8 Punkten haben, könnte sich ein Aufbauseminar für Sie wirklich lohnen. Dadurch würden Sie nämlich 4 Punkte abbauen, was immerhin 2 Punkten nach neuer Rechnung entspricht und zu einer merklichen Reduzierung der Punktezahl führen würde. Bei weniger als 4 oder mehr als 8 Punkten hingegen können Sie den Ratschlag des ADAC getrost ignorieren und das Geld für das Aufbauseminar sparen.

Welches Verhalten ist sinnvoll bei Verstößen vor dem 1. Mai 2014?

Etwas verzwickter ist die Frage, welches Recht bei aktuellen Verstößen günstiger ist. In diesem Fall lohnt es sich unter Umständen, etwas genauer nachzurechnen. Ob ein Verstoß nach altem oder neuem Recht behandelt wird, hängt nämlich davon ab, wann er eingetragen wird. Das wiederum hängt in der Regel davon ab, wann der Verstoß rechtskräftig wird.

Die Anwaltauskunft des Deutsche Anwaltvereins (DAV) stellt dazu auf ihrer Homepage fest: Jemand, der bisher noch keine Punkte auf dem Konto hat, sollte sich um eine Eintragung möglichst vor der Gesetzesänderung bemühen, vorbelastete Autofahrer sollten sich hingegen um eine Eintragung nach neuem Recht bemühen. Dies lässt sich erreichen, indem man Einspruch einlegt und so die Rechtskraft bzw. die Eintragung über den 1. Mai 2014 hinausschiebt.

Eine kritische Einschätzung der neuen Regelungen folgt im dritten und letzten Teil dieses Beitrages.

 

 

Die Reform des Verkehrszentralregisters, Teil 1

Neues Bewertungssystem

Wichtig für alle Autofahrer: Am 1. Mai 2014 tritt das neue Bewertungssystem für Verkehrsteilnehmer in Kraft. Dies ist der erste Teil einer Reihe von Beiträgen, mit denen ich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben möchte. Diesen Service biete ich erstmals in Kooperation mit www.bussgeldkatalog.org an. Weitere nützliche Infomationen finden Sie dort, wenn Sie dem link folgen.

Neue Bezeichnungen

Als erstes gilt es, sich an neue Bezeichnungen zu gewöhnen: Was bisher Verkehrszentralregister hieß, heißt ab dem 1. Mai 2014 Fahreignungsregister; was bisher kompliziert Mehrfachtäter-Punktsystem hieß, heißt dann genauso kompliziert Fahreignungs-Bewertungssystem. Praktische Bedeutung für die Verkehrsteilnehmer haben diese Änderungen nicht. Das war deshalb auch nur für die Leser zum Aufwärmen, jetzt geht es richtig zur Sache:

Punkte

Es gibt fortan weniger Punkte. Was wie eine Wohltat klingt, ist aber in Wirklichkeit nur eine neue Bewertungsskala: Konnte man im alten System für ein Verkehrsvergehen bis zu 7 Punkte bekommen, sind es jetzt nur noch bis zu 3. Damit korrespondiert nämlich die Höchstgrenze der zu erreichenden Punkte: Wurde die Fahrerlaubnis im alten System mit Erreichen von 18 Punkten entzogen, wird sie es jetzt mit Erreichen von nur 7 Punkten entzogen. Das ist etwa wie bei der Umstellung von der D-Mark auf den EURO: Das Geld wird (eigentlich) nicht weniger, es zählt nur anders.

Tilgungsfristen

Spannender sind die Änderungen bei den so genannten Tilgungsfristen: Früher wurde jeder Eintrag im Verkehrszentralregister nur dann aus dem Register getilgt, wenn innerhalb von zwei Jahren keine weiteren Einträge hinzugekommen waren. Neue Einträge hinderten die Tilgung bis zum Erreichen einer absoluten Tilgungsgrenze von 5 Jahren. Das ändert sich jetzt: Vom 1. Mai 2014 an läuft die Tilgungsfrist für jeden Eintrag unabhängig von sonstigen Einträgen. Die Dauer der Tilgungsfrist beträgt – je nach Schwere des Verstoßes – zwischen 2,5 und 10 Jahren.

Überliegefrist

Hier wird es wirklich kompliziert: Spezialisten kennen die so genannte Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG. War eine Eintragung tilgungsreif, blieb sie vor ihrer endgültigen Löschung gleichwohl ein weiteres Jahr im Register eingetragen.

Damit sollte verhindert werden, dass ein Eintrag gelöscht würde, obwohl der betreffende Verkehrsteilnehmer bereits vor der Tilgungsreife ein weiteres Vergehen begangen hatte, das die Tilgung gehemmt hätte, wenn die Behörde rechtzeitig davon erfahren hätte. Mit der Überliegefrist sollte also einer gewissen Trägheit innerhalb der Behörden begegnet werden. Dies war regelmäßig insbesondere für anwaltlich vertretene Betroffene ein Grund, die Rechtskraft neuer Entscheidungen zu verzögern: So sollte erreicht werden, dass in der Überliegefrist befindliche Eintragungen endgültig gelöscht würden, bevor es zu einer neuen Eintragung kam.

Mit Wegfall der Tilgungshemmung (s. o.) ist eigentlich auch die Überliegefrist hinfällig geworden. Der Gesetzgeber hat sie gleichwohl beibehalten. Ein Grund hierfür ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

Punkteabbau

Bisher konnte man durch den gezielten Besuch von Aufbauseminaren innerhalb von 5 Jahren insgesamt 6 Punkte abbauen und einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis auf diesem Wege entgegenwirken. Diese Möglichkeit bleibt zwar erhalten, ihre Bedeutung wird aber geringer: Im neuen System kann innerhalb von 5 Jahren nur noch ein Punkt abgebaut werden, also unproportional weniger als bisher. Die dafür erforderlichen Schulungen werden dafür deutlich teurer als sie bisher waren, die Rede ist derzeit von Kosten von etwa 400 Euro.

Im zweiten Teil dieses Beitrags geht es in Kürze weiter mit Übergangsfragen und einer ersten Kritik am neuen System.

 

 

 

Der Lügendetektor im Strafprozess

Die meisten Strafverteidiger haben schon erlebt, dass ein Beschuldigter im Strafprozess aus eigenem Antrieb angeboten hat, man möge ihn doch an einen so genannten „Lügendetektor“ (wissenschaftlich korrekt: „Polygraph“) anschließen. Der erfahrene Rechtsanwalt und Strafverteidiger muss seinem Mandanten diesen Wunsch ausreden, denn er weiß: Das geht nicht. Die Rechtsprechung verbietet den Einsatz eines Lügendetektors.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits im Jahre 1954 zu dieser Frage geäußert (BGHSt 5, 332). Damals hat man den Einsatz des Lügendetektors als unzulässig abgelehnt, weil damit in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Untersuchten eingegriffen werde. Dieser Begründung wurde immer wieder entgegengehalten, dass dem Beschuldigten damit das Recht abgeschnitten würde, freiwillig einen solchen Test zu machen.

Im Jahr 1998 hat der Bundesgerichtshof sich vor diesem Hintergrund erneut mit der Frage nach dem Lügendetektor befasst (BGHSt 44,308). Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof solche Test nach wie vor abgelehnt, jedoch hat er seine Begründung erheblich geändert. Man hat nun ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei dem Test mittels eines Polygraphen zumindest dann nicht um eine verbote Vernehmungsmethode – wie z. B. Folter – handele, wenn der Beschuldigte freiwillig daran teilnehme.

Dem Wunsch des Beschuldigten, sich mittels eines Lügendetektors testen zu lassen, hat man trotzdem nicht entsprochen. Man hat dies damit begründet, dass das Testergebnis ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Das Verfahren sei ungeeignet, weil es sich nicht um einen in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode handelt. Der Lügendetektor komme nach wissenschaftlicher Einschätzung nicht zu zuverlässigen Ergebnissen. Die Grundannahme des Polygraphen, dass Lügen sich in einer messbaren und eindeutigen körperlichen Reaktion zeigten, sei falsch. Im Original heißt das: „Man kann nicht davon ausgehen, dass sich bestimmte emotionale Zustände in entsprechenden Reaktionsmustern niederschlagen.“ Mit dem Einsatz des polygraphischen Verfahrens könne  „insbesondere nicht gemessen werden, ob der Untersuchte die Wahrheit sagt.“

Damit galt diese Frage als endgültig entschieden.

Ändert sich die Rechtsprechung?

In jüngster Zeit hat es zwei Entscheidungen von Amtsgerichten gegeben, die sich entgegen der bisherigen Rechtsprechung für den Einsatz von Lügendetektoren aussprechen. So hat das Amtsgericht Bautzen im Januar dieses Jahres in einem Familienrechtsstreit seine Entscheidung ausdrücklich auch auf das Ergebnis eines Lügendetektortests gestützt (AG Bautzen, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 12 F 1032/12). Die Strafabteilung desselben Gerichts hat sich dem angeschlossen und das entlastende Ergebnis einer polygraphischen Untersuchung für verwertbar erklärt (AG Bautzen, Urt. v. 26. März 2013 – 40 Ls 330 Js 6351/12).

In der Fachliteratur hat sich daraufhin zumindest eine Stimme vehement für eine Änderung der Rechtsprechung eingesetzt und den Lügendetektortest als Beweismittel gefordert (Prof. Dr. Holm Putzke, NJW-aktuell, 42/2013, Seite 14).

Wer einer Straftat beschuldigt wird, hat fortan also vielleicht bessere Möglichkeiten, sich mit einem Lügendetektortest zu entlasten.

Christoph NEBGEN, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht; TOP-RECHTSANWALT 2013 STRAFRECHT (Focus-Spezial vom 15. Oktober 2013)

 

Prozessbetrug – Ein unterschätztes Delikt

huetchen_600Wissen Sie, was Betrug ist? Sind Sie schon einmal betrogen worden? Oder haben Sie vielleicht sogar selbst jemanden betrogen? Das kommt häufiger vor, als man denkt.

Der „normale“ Betrug

Die meisten Menschen haben eine ziemlich klare Vorstellung von Betrug, und liegen damit zumeist auch intuitiv ziemlich richtig. Kurz gesagt: Einen Betrug (§ 263 StGB) begeht, wer einen anderen täuscht, um sich auf dessen Kosten zu bereichern.

Prozessbetrug

Aber es gibt auch betrügerische Verhaltensweisen, die man nicht sofort mit Betrug assoziert.Ein Unterfall des Betrugs ist der so genannte Prozessbetrug, ein Delikt das zunehmend häufig verfolgt wird. In meiner Rechsanwaltskanzlei tauchen zumindest immer mehr dieser Fälle auf.

Ausgangspunkt des Prozessbetrugs ist immer ein Prozess vor dem Zivilgericht. Versucht eine der Zivilparteien – Kläger oder Beklagter – das Gericht zu täuschen, um sich daraus einen Vorteil im Prozess zu verschaffen, begeht der Betreffende einen Prozessbetrug. Wenn er mit seiner Täuschung im Prozess Erfolg hat, handelt es sich um einen vollendeten Betrug; durchschaut das Gericht die Täuschung ist es immer noch ein versuchter Betrug.

Einzelne Beispielfälle

Die Täuschung im Zivilprozess kann z. B. darin bestehen, dass man auf Zeugen einwirkt, vor Gericht falsch auszusagen oder dass man Beweismittel manipuliert. Es genügt aber auch schon, als Kläger oder Beklagter im Prozess wissentlich falsch vorzutragen. Denn im Zivilprozess ist jede Partei – Kläger oder Beklagter – verpflichet, sich zu den maßgeblichen Umständen des Falls wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären. Wer etwas Wesentliches weglässt oder hinzuerfindet, um seine Chancen im Prozess zu erhöhen, begibt sich in die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung.

Daran entscheidet auch der Umstand nichts, dass es letztendlich immer das Gericht ist, das entscheidet.

Wie der Verdacht entsteht

Niemand verliert gerne, schon gar nicht einen Prozess, in dem es vielleicht um viel Geld geht. Wer die Niederlage nicht auf sich sitzen lassen will, kann schnell auf die Idee kommen, seinen Kontrahenten des Prozessbetrugs zu beschuldigen. Manchmal hat ein Zivilrichter auch selbst das Gefühl, man habe ihn belogen. Dann kann sich auch der Richter an die Staatsanwaltschaft wenden.

Immer, wenn Kläger und Beklagter im Zivilprozess den Sachverhalt unterschiedlich darstellen, drängt sich der Verdacht auf, dass einer von beiden lügt. Ob es dann zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Betruges kommt, hängt nur davon ab, ob Gegner oder Gericht diesen Verdacht zur Anzeige bringen. Die Dunkelziffer beim Prozessbetrug dürfte daher sehr hoch liegen.

Die Zahl der Ermittlungsverfahren steigt. Ein erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger hilft.

 

Die strafbefreiende Selbstanzeige

9b51e018.mIm Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen bekannten Sport-Funktionär beschäftigt sich die Presse vermehrt mit der so genannten strafbefreienden Selbstanzeige, § 371 Abgabenordnung (AO). Leider finden sich in der Berichterstattung etliche Irrtümer und Halbwahrheiten.Dieser Artikel dient dazu, Sie über die Rechtslage zu informieren und einige häufige Irrtümer richtig zu stellen.

1. Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?

§ 371 AO sieht vor, dass der Täter einer Steuerhinterziehung, § 370 AO, unter bestimmten Umständen Straffreiheit erlangen kann. Wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht hat, kann so der gesetzlichen Strafe entgehen, wenn er

  • seine Angaben vollständig nachholt oder berichtigt und
  • die hinterzogenen Steuern vollständig nachentrichtet.

Wichtigste Voraussetzung ist dabei, dass man sämtliche Erklärungen vollständig nachholt und die daraufhin festgesetzten Steuern innerhalb zumeist eines Monats nachentrichtet. Bleibt die nachgeholte Erklärung für nur einem Abrechnungszeitraum oder eine Steuerart unvollständig, tritt Straffreiheit nicht ein. Gleiches gilt, wenn die hinterzogenen Steuern nicht innerhalb der Frist gezahlt werden.

2. Wann kommt es zu einem Strafverfahren?

Die Selbstanzeige hindert nicht etwa die Einleitung eines Strafverfahrens – im Gegenteil. Gerade im eingangs zitierten Fall des bekannten Fußballfunktionärs war häufig zu hören, es gäbe kein Strafverfahren. Das ist falsch. Gerade aufgrund der Selbstanzeige muss die Staatsanwaltschaft bzw. das Finanzamt für Straf- und Bußgeldsachen ein Strafverfahren einleiten. Nur innerhalb dieses Verfahrens kann überprüft werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige überhaupt vorliegen. Tun sie es, wird das Verfahren wieder eingestellt, und zwar zwingend.

3. Gibt es Summen-Obergrenzen?

Häufig ist zu lesen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige ab einer bestimmten hinterzogenen Steuersumme nicht mehr möglich sei. Das ist nur halb richtig. Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ist seit der letzten Gesetzesänderung im Jahre 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz nur gegeben, wenn die hinterzogenen Steuern EUR 50.000,00 pro Tat nicht überschreiten. „Tat“ bezeichnet  dabei die Erklärung einer Steuerart in einem Veranlagungszeitraum, also z. B. die Kapitalertragssteuer für das Jahr 2012. Der Betrag von EUR 50.000,00 bezieht sich schließlich nicht etwa die zu erklärenden Einkünfte, sondern die darauf anfallenden Steuern. Die Obergrenze ist also nicht gerade besonders niedrig.

Auch wenn diese Obergrenze überschritten ist, besteht aber die Möglichkeit, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen faktisch straffrei auszugehen. Das nennt das Gesetz dann zwar nicht mehr Straffreiheit, sondern Absehen von Strafe, die Unterscheidung ist aber eine rein formale, und das Ergebnis im Wesentlichen dasselbe. Weitere  Voraussetzung ist allerdings, dass man nicht nur die hinterzogenen Steuern nachentrichtet, sondern hierauf auch noch 5 % Zinsen zahlt.

Im Ergebnis kann somit jeder faktisch ohne Strafe davonkommen. Lediglich der „Preis“ ist unterschiedlich. Das sollte man unbedingt wissen.

4. Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige zeitlich nicht mehr möglich?

Die Selbstanzeige führt nicht zu Straffreiheit, wenn die Tat – also die Steuerhinterziehung – zum Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war oder der Täter mit seiner baldigen Entdeckung rechnen musste. Letzteres ist nach dem Gesetz seit 2011 spätestens dann der Fall, wenn eine Betriebsprüfung schriftlich angekündigt wurde. Häufig heißt es in diesem Zusammenhang, eine Tat wäre bereits entdeckt in diesem Sinne, wenn sich die Daten des Steuersünders auf einer so genannten „Steuer-CD“ befänden. Das ist falsch. Beides hat nichts miteinander zu tun. Das gilt schon deshalb, weil der Steuersünder nicht wissen kann, ob und welche Daten sich auf einer dieser CDs befinden.

5. Was hat das Deutsch-Schweizerische Steuerabkommen damit zu tun?

Nichts. Richtig ist, dass die CDU/FDP-Regierung einen Gesetzesentwurf eingebracht hatte, der unter bestimmten Umständen eine Amnestie für Steuersünder vorgesehen hätte, die ihr Geld unversteuert in der Schweiz angelegt haben. Das darin vorgesehene Abkommen mit der Schweiz ist jedoch nunmehr endgültig nicht zustande gekommen. Diejenigen, die auf das Zustandekommen des Abkommens gewartet hatten und deshalb bisher auf eine Selbstanzeige verzichtet haben, haben das Risiko ihrer Entdeckung erhöht, sonst nichts.

Fazit

Die Materie ist kompliziert. Wer erwägt, sich selbst anzuzeigen, sollte neben seinem Steuerberater unbedingt auch einen erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen.

Ist Ihre Stromrechnung zu hoch?

c1a2d11a.mDer Normalfall

Die meisten Menschen zahlen regelmäßig Stromkosten. Zumeist geschieht dies, indem der Nutzer sich bei einem Stromversoger „anmeldet“ und dann monatlich eine Pauschale zahlt, über die der Stromversorger einmal pro Jahr abrechnet. Dies geschieht weitgehend automatisiert mittels Lastschrifteinzug. Die monatlichen Summen sind regelmäßig überschaubar. Am Ende des Abrechnungsjahres gibt es entweder eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung.

Der Problemfall

Manchmal aber sehen sich Nutzer mit horrenden Rechnungen ihres Stromversorgers konfrontiert, der plötzlich rückwirkend über mehrere Jahre abrechnet. Über einen längeren Zeitraum können sich hier schnell fünfstellige Summen aufsummieren. Die Erfahrung zeigt, dass dies immer wieder passiert. Hierfür kann es mehrere Gründe geben. Es kommt vor, dass Stromversorger die Abrechnung aufgrund fehlerhafter interner Abläufe jahrelang  „vergessen“. Manchmal bestehen zunächst auch Zweifel über die Person des Nutzers. Bis die ausgeräumt sind, vergehen in Einzelfällen meherere Jahre.

Die meisten Betroffenen empfinden es als grobe Ungerechtigkeit, plötzlich für mehrere Jahre im Nachhinein zahlen zu müssen. Ganz abgesehen stellt dies natürlich eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar, der nicht jeder gewachsen ist. Eine Diskussion mit dem Stromversorger ist häufig sinnlos, weil man gar nicht zu den eigentlichen Entscheidungsträgern durchdringt, sondern auf unterer Ebene abgewimmelt wird. Trotzdem sollte man sich wehren, am besten, in dem man einen Rechtsanwalt einschaltet, der mit dem Problem vertraut ist. Achtung: Dies ist eine absolute Spezialmaterie!

Die Rechtslage

Die Rechtslage ist kompliziert und nicht eindeutig geklärt. Kern des Problems ist die Verjährung. Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende. Die Frage ist, wann diese Verjährung zu laufen beginnt. Bei Dienstleistern wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern ist dies gemeinhin dann, wenn die Leistung erbracht wurde.

Stromanbieter können sich hier jedoch auf eine gesetzliche Privilegierung berufen: Bei ihnen beginnt die Verjährungsfrist nach dem Gesetz nämlich erst dann zu laufen, wenn tatsächlich abgerechnet wurde, also mit Rechnungsstellung. Es ist daher grundsätzlich möglich, das verbrauchter Strom noch jahrzehnte später in Rechnung gestellt wird. Das zumindest behaupten die meisten Stromversorger gegenüber ihren Kunden.

Ganz richtig ist das aber nicht. Denn dieser Priveligierung steht die Verpflichtung des Stromanbieters gegenüber, innerhalb eines einem angemessenen Zeitraums abzurechnen. Dieser Zeitraum wird vom Gesetzgeber unerfreulich unklar umrissen: er solle nämlich „zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten„. Was „wesentlich“ in diesem Sinne bedeutet sagt der Gesetzgeber leider nicht. Ebensowenig hat er geregelt, was eigentlich passiert, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde.

Man kann sich aber durchaus auf den Standpunkt stellen, dass der Stromanbieter, der seiner Abrechnungspflicht nicht nachkommt, auch seine Privilegien einbüßt. Die Verjährung würde dann wieder mit Stromverbrauch zu laufen beginnen. Der Verbraucher hätte zumindest die Rechtssicherheit, dass nur für die letzten drei Jahre Rückforderungen verlangt werden könnten.

Rechtsprechung hierzu ist rar. Es lohnt sich daher besonders, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Sprechen Sie mich an, wenn Sie Fragen haben!